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Geschrieben von Ebba am 29.02.2008, 14:01 Uhr

Albern!

In welcher Form die Schule erzieherisch auf Schüler einwirken darf und welche Ordnungsmaßnahmen zulässig sind ist für NRW in § 53 SchulG NRW geregelt.
Zu den erzieherischen Einwirkungen gehört neben anderen der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde. Der Ausschluss von einer oder mehreren kompletten Unterrichtsstunden zählt nicht dazu. Auch wenn es sich so aus dem Gesetz nicht ergibt kann IMHO der Lehrer das Kind nach einem Ausschluss auch nicht nach Hause schicken sondern muss selbst dafür Sorge tragen, dass es weiterhin beaufsichtigt wird.
Eine Verpflichtung der Eltern für die Schule ständig erreichbar zu sein kann ich nicht erkennen. Elterndasein ist keine Rufbereitschaft.

Liebe Grüße
Ebba

 
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