August 2019 Mamis

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Geschrieben von alenquer am 12.03.2019, 6:13 Uhr

Ab morgen wieder arbeiten

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre schwangeren Mitarbeiterinnen für Untersuchungen, die die Schwangerschaft betreffen, bei vollem Lohn freizustellen. Auch ist die Arbeitnehmerin hinsichtlich der Vergütung so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die Dauer der Freistellung gearbeitet hätte. Ein Ausgleich für die durch § 16 Satz 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) entstehenden Lohnkosten ist im Rahmen des Aufwendungsausgleichgesetzes (AAG) nicht vorgesehen. Somit trägt der Arbeitgeber die hieraus folgenden Kosten allein.

 
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