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Geschrieben von SagIchMalNicht am 30.03.2007, 12:30 Uhr

Lohnerhöhung=Inflationsausgleich - sauer!

Hallo,
hatte eben ein Gespräch zur Lohnerhöhung. Man hat mir nach fünf Jahren großzügigerweise eine Erhöhung angeboten.
Diese Erhöhung entspricht - ich habe es gerade anhand der Daten des Stat. Bundesamtes kontrolliert - ziemlich exakt dem Anstieg der Verbraucherpreise.
Ich bin richtig sauer, denn gleichzeitig hat man mir meine positive Weiterentwicklung bestätigt, die diese Erhöhung rechtfertige.
Jetzt bin ich regelrecht empört, hab aber ehrlich gesagt keine Wahl: Jeder andere Job würde die Fahrtstrecke von 15km auf min. 60km (ein Weg) erhöhen und das nutzt meine Firma natürlich aus. (ich liege sowieso jetzt noch gut 500€/Monat unter dem Durchschnitt)
Das musste ich einfach mal loswerden. Auf hilfreiche Tipps wage ich nicht zu hoffen, aber falls doch - her damit!
Danke!
Viele Grüße ...

 
2 Antworten:

Re: Lohnerhöhung=Inflationsausgleich - sauer!

Antwort von salsa am 31.03.2007, 18:59 Uhr

vielleicht könntest du statt einer "normalen" lohnerhöhung dir den kiga bezahlen lassen ... oder vielleicht ist unten nochwas dabei ?

http://www.geld.de/steuern-tipp-gehalt-und-lohn.html

oder auch hier:
http://www.stiftung-warentest.de/download/public.ashx/SH_Geld_im_Job_Extras.PDF?pool=shop&type=file&id=SH_Geld_im_Job_Extras&lang=de&filetype=file&acctitle=Leseprobe

1. Zuschuss für den Kindergarten

Jeder Arbeitgeber hat die Möglichkeit die Kosten für die Kinderbetreuung seiner Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu übernehmen. Steuern für diese Ausgaben werden weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer verlangt. Die Kosten können Unternehmen außerdem Gewinn mindernd von der Steuer absetzen.
Voraussetzungen:

keine schulpflichtigen Kinder
Unterbringung in Kindergärten oder ähnlicher Einrichtung
Leistung darf Lohn nicht ersetzen sonder muss zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden
Tipp!

Die Kinderbetreuung darf, während die Eltern abwesend sind, nicht zu Hause erfolgen sondern muss in einer Krippe oder einen Kindergarten (oder ähnlichen Einrichtung) statt finden, eine Förderung erfolgt auch durch eine Privataufsicht bei Wochen- bzw. Tagesmüttern oder Ganztagspflegestellen.

2. Kosten für Bahncard ersetzen lassen

Wird die Bahncard für auswärtige Tätigkeiten bzw. Dienstreisen genutzt können die Kosten sozialabgaben- und steuerfrei, vom Arbeitgeber ersetzt werden, wird sie hingegen für die Fahrt zwischen Arbeitsplatz und Wohnung genutzt, gehört sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn
Voraussetzungen:

Fahrtkosten werden durch Erwerb der Karte verringert
die nebensächliche Privatnutzung und auch um welche Klasse es sich bei der Bahncard handelt ist für das Finanzamt uninteressant
3. Telekommunikationsgeräte für private Zwecke

Gehaltserhöhungen sind schön und gut doch bleibt unterm Strich nach Abzug der Steuern meist noch nicht mal 2/3 des Lohnes übrig, schlagen Sie aus diesem Grund Ihren Chef vor der nächsten Gehaltserhöhung eine Alternative vor, z.B. die private Nutzung von firmeneigenen Kommunikationsgeräten wie z.B. Handy oder Laptop, davon profitieren nicht nur Sie von der steuerfreien Nutzung (auch bei ausschließlicher Privatnutzung) sondern auch Ihr Arbeitgeber wird dadurch steuerlich besser gestellt
Tipp!

Erlangen Sie nicht das wirtschaftliche Eigentum der Geräte denn dann würden sie steuerpflichtig den Arbeitslohn angerechnet werden. Die Kommunikationsgeräte sollten eine Überlassung von 3 Jahren nicht überschreiten. Achten Sie darauf dass Ihr Arbeitgeber für Instandhaltung, Reparatur oder Ersatz aufkommt und unter Vorbehalt die Geräte jederzeit rückfordern kann.

4. Gutscheine für Waren

Ähnlich wie bei der privaten Nutzung firmeneigener Kommunikationsmedien ist es Ratsam eine Lohnerhöhung durch Gutscheine zu ersetzen denn diese bleiben sozialabgaben-, und lohnsteuerfrei.
Voraussetzungen:

kein Vermerk eines Höchstbetrag sondern eine Mengenangabe
Sachbezüge dürfen nicht höher als 44 € / Monat je Arbeitnehmer sein, ist der monatliche Betrag höher als die so genannte Freigrenze von 44 € so wird der gesamte Betrag steuerpflichtig
Tipp!

Dies gilt nur für Waren und Dienstleistungen die nicht (überwiegend) für den Bedarf der Arbeitnehmer vertrieben, hergestellt oder erbracht wurden wie z.B. kostengünstige Überlassung einer Wohnung, kostenlose Nutzung des Telefons oder der Dienstleistungen

5. Geschenke vom Chef

eine für den Arbeitgeber abzugsfähige Betriebsausgabe sind Sachgeschenke aus besonderen Anlass bis zu 35 €
Voraussetzung:

es handelt sich nicht um reine Geldgeschenke
6. Rabattfreibeträge voll ausnutzen

Als Rabattfreibeträge, werden Sachbezüge bezeichnet, die ein Arbeitnehmer während eines Dienstverhältnisses bezieht
um diese Sachbezüge nutzen zu können, kann der Arbeitgeber Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen, die vom Ihm am Markt angeboten werden, aushändigen die wiederum bei Ihn eingelöst werden können
der Rabattfreibetrag liegt momentan bei 1.080 €
Berechnungsgrundlage des Finanzamtes ist dabei der um 4% reduzierte Preis, der vom Endverbraucher gezahlt wird
Tipp!

Arbeitnehmer die im Kalenderjahr mehrere Dienstverhältnisse (nach- oder nebeneinander) hatten können den Freibetrag für jedes einzelne Dienstverhältnis nutzen.

7. Essensgeld vom Arbeitgeber

werden vom Arbeitgeber Zuschüsse zur täglichen Verpflegung auf Arbeit gewährt, so Zählen dies Zuschüsse definitiv zum steuerpflichtigen Arbeitslohn anders sieht es jedoch aus wenn eine Beteiligung der Verpflegungsleistung (Schabezugswerte jährlich neu festgelegt) durch den Arbeitnehmer erfolgt somit wird es nämlich für beide Seiten sozialabgabe- und steuerfrei, diese Zuschüsse gelten meistens im Betrieb oder einer Kantine
Bezugswerte 2005 für Verpflegungsleistung:
1,46 € - 1 Frühstück
2,61 € - 1 Mittagessen
2,61 € - 1 Abendessen
der Arbeitgeber hat aber auch die Möglichkeit Essen- bzw. Restaurantgutscheine an seine Mitarbeiter zu verteilen, dabei kann der Sachbezugswert um 3,10 € überschritten werden
Bezugswerte 2005 für Essen- bzw. Restaurantgutscheine:
3,56 € - 1 Frühstück
5,71 € - 1 Mittagessen
5,71 € - 1 Abendessen
Voraussetzungen:
die tatsächliche Abgabe einer Mahlzeit
Für Arbeitnehmer die einer Dienstreise, Fahrtätigkeit oder einen Einsatzwechsel nach gehen, gilt keine steuerfreie Abgabe der Schecks
8. Vorteilhaftes Arbeitgerberdarlehen

befindet sich ein Arbeitnehmer momentan in einer schlechten finanzielle Lage, ist es vom Vorteil den Arbeitgeber um Darlehen zu bitten dieses Arbeitgeberdarlehen sollte jedoch zinslos oder verbilligt sein, denn die resultierenden Zinsvorteile sind für den Arbeitnehmer von der Steuer befreit
Voraussetzung:

der Zinssatz liegt nicht unter dem Referenzzinssatz (derzeit 5%), liegt der vereinbarte Zins darunter ist nur die ersparte Differenz lohnsteuerpflichtig
Tipp!

Die Versteuerung für zinslose bzw. Kleindarlehen (bis 2.600 €) muss nicht vorgenommen werden um einen geldwerten Vorteil zu erhalten.

9. Beihilfe für Geburt oder Hochzeit

steht eine Hochzeit oder die Geburt eines Kindes ins Haus, freut sich der Staat mit demnach der kann Ihnen vom Arbeitgeber eine einmalige Beihilfe von 315 € gewährt werden
Tipp!

Betrag ist für jedes Arbeitsverhältnis und jede Kind gültig, arbeiten beide Elternteile im gleichen Betrieb steht der Betrag, steuerlich gesehen, jedem Elternteil zu.Achten sie darauf die Beihilfe vor oder nach der Geburt oder innerhalb von 3 Monaten gegeben wird.

10. vom Arbeitgeber bewirtet

durch große Bewirtungen durch den Arbeitgeber kommen besonders langjährig Angestellte in den Genuss steuerliche Vorteile günstiger zu erhalten als bei der üblichen Lohnerhöhung
steuerliche Vorteile für beide gibt es bei Feiern für Arbeitnehmer aus besonderen Anlass, die im Betrieb veranstaltet werden
um eine Betriebsveranstaltungen handelt es sich wenn der Arbeitgeber, Repräsentanten (öffentliche), Geschäftsfreunde, Verbandsvertreter sowie Mitarbeiter in seinen Betrieb einlädt, die Übernahme der Kosten untersteht in diesem Fall nicht den steuerpflichtigen Lohnzuwendungen die vom Arbeitgeber zu versteuern sind, die Kosten können vom Arbeitgeber bis zu 70% als Betriebsausgaben
Tipp!

Achten Sie darauf der Kern der Veranstaltung einen betrieblichen Charakter behält. Dies ist der Fall wenn:

Chef, Gastgeber ist
Gästeliste, geschäftsbezogen ist
Einladung, in Geschäftsräume erfolgt
Inhalt der Feier, keine private Feier ist
11. Steuerfreiheit für Abfindungen

bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ( durch Arbeitgeber, oder Gericht) bleiben Abfindungen von der Steuer befreit, gesetzt sie überschreiten nicht folgende Beträge:
7.200 € - Alter und Betriebszugehörigkeit sind irrelevant
9.00 0 € - Vollendung des 50. Lebensjahres, Betriebszugehörigkeit mind. 15 Jahre
11.000 € - Vollendung des 55. Lebensjahres, Betriebszugehörigkeit mind. 20 Jahre
bei der Übersteigung dieser Beträge erfolgt eine ermäßigte Besteuerung zu einen Fünftel (Fünftregelung) was zu einer Änderung des Spitzensteuersatzes führt, die daraus hervortretende Steuer wird demzufolge mal 5 genommen
Tipp!

Wenn Sie nach langjähriger Betriebszugehörigkeit aus einen Betrieb ausscheiden und für einige Zeit vom Dienst freigestellt sind d. h. von einer Lohnfortzahlung profitieren, ist es steuerlich gesehen wesentlich günstiger das Arbeitsverhältnis sofort aufzulösen und sich den selben Betrag als Abfindung auszahlen zu lassen.

Kündigt ein Arbeitnehmer aus triftigen Grund und die Kündigungsverantwortung trägt mehr der Betrieb als der Arbeitnehmer so hat er die Möglichkeit ebenfalls von einer steuerfreien Abfindung zu profitieren, dieser Fall liegt z.B. vor wenn:
Schließung des Betriebes, bevor steht
keine oder unpünktliche Lohnzahlung, erfolgt
Versetzung des Arbeitnehmers an einen, schlechter bezahlten oder komplett anderen Arbeitsplatz vorliegt
Betriebsumzug an einen völlig anderen Ort, erfolgt
Insolvenz, droht

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Zu viel Aufwand für die LoBu

Antwort von SagIchMalNicht am 31.03.2007, 20:00 Uhr

Hallo,
danke für die Rückmeldung und die Vorschläge.
Das mit dem Kindergarten habe ich schon vor Jahren angefragt (hätte ich mir sogar auf die Jahresprämie anrechnen lassen, weils ja doch ein Nettogewinn wäre). Antwort des Arbeitsgebers: Solche Sonderwünsche machen wir nicht, das ist zu viel Aufwand für die Lohnbuchhaltung. Daher wird mein Arbeitgeber Deinen anderen Vorschlägen kaum positiver gegenüber stehen. Außerdem hat bei uns noch nie jemand ne Abfindung oder Lohnfortzahlung bekommen, die Leute sind in jeder Position persönlich da, solange sie Geld kriegen. Auch wenn schon seit Monaten bekannt ist, dass der oder die das Unternehmen verlässt.
Daher schlucke auch ich brav die Kröte, aber musste hier mal meinen Frust ablassen.
Viele Grüße ...

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