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Geschrieben von Sascha1811 am 10.03.2011, 6:17 Uhr

Unterhaltsfrage!

Hi in die Runde!
Momentan habe ich kaum zeit, da ich im Moment zwischen 11-14h täglich arbeite. Komm kaum noch zu was. Mich beschäftigt gerade was und vielleicht weiss Jemand wie das ist!
Meine Ex lebt schon eineinhalb Jahre in einer Eheähnlichen Beziehung und wie das aussieht, wird sie wohl keinen Eheunterhalt bekommen. Werden in kürze geschieden.Was passiert den, wenn ihre aktuelle Beziehung nicht funktioniert und in einem Jahr sich vom Neuen trennt? Kann sie dann irgendwie noch Unterhalt von mir fordern? Meine Tochter die bei ihr lebt wäre dann etwa vier und sie müsste ja nicht arbeiten. Aber was passiert dann? Bin ich dann der, der ihr Unterhalt zahlen müsste, nachdem sie eine neue Beziehung hatte?
Grüsse an alle Sascha

P.s.: Werd wohl erst heut abend irgendwann dazu kommen die Beiträge zu lesen, also kann ich auf fragen erst dann antworten! Danke schon mal!

 
9 Antworten:

Re: Unterhaltsfrage!

Antwort von Schnuggel78 am 10.03.2011, 7:51 Uhr

Wieso müsste sie nicht arbeiten wenn das Kind vier ist?
Soweit ich weiß kann Frau arbeiten gehen wenn das Kind drei ist...

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Re: Unterhaltsfrage!

Antwort von susafi am 10.03.2011, 8:14 Uhr

Hi Sascha...

Also erstmal kann man sie zum arbeiten verdonnern, sobald das Kind 3 ist...

desweiteren denke ich nicht das man dann noch auf dich zurückgreifen kann... das wäre ja dann für Ex Nr. 1 immer blöd, wenn man jahrelang auf ihn zurückgreifen könnte, sobald eine andere Beziehung scheitert...

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Re: Unterhaltsfrage!

Antwort von Anjaunddavid am 10.03.2011, 8:18 Uhr

Sehe ich auch so. Wenn das Kind drei Jahre ist, kann sie zumindest TZ arbeiten gehen.
Ich denke nicht, dass du dann noch Unterhalt an sie zahlen musst.

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Re: Unterhaltsfrage!

Antwort von babyproject am 10.03.2011, 8:26 Uhr

so is es nach neuem Scheidungsrecht kann einer Frau mit Kind ab 3 eine TZ Arbeit zugemutet werden, somit bist Du sicher aus dem Schneider was Unterhalt für Deine bald Exfrau betrifft

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Re: Unterhaltsfrage!

Antwort von Mucki+Ninchen am 10.03.2011, 9:12 Uhr

Huhu,

warum bekommt sie denn von dir Unterhalt, wenn sie in einer eheähnlichen Beziehung lebt? Fürs Kind ists ja klar, aber für sie selbst?

Gruß, M

P.S. Sorry wenn ich so neugierig frage, aber warum kommst du zu nix, wenn du täglich von 11-14 Uhr arbeitest? Das ist doch nicht viel, oder? Die Frage ist nicht böse gemeint, es interessiert mich wirklich.

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Re: Unterhaltsfrage!

Antwort von Sienna221 am 10.03.2011, 9:15 Uhr

er meint täglich 11-14 std. arbeiten.

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Re: Unterhaltsfrage! ach sooo ...

Antwort von Mucki+Ninchen am 10.03.2011, 10:03 Uhr

Ach so, na dann ist das klar. Ich hätte mich auch gewundert ...

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Kenne es so wenn sie jetzt keinen Anspruch hat bekommt sie nie wieder einen .

Antwort von nociolla am 10.03.2011, 14:16 Uhr

nachehelicher Unterhalt :


Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt setzt voraus, dass derjenige Ehepartner, der den Unterhaltsanspruch geltend machen möchte, ZUM ZEITPUNKT DER SCHEIDUNG UNTERHALTSBEDÜRFTIG IST , § 1569 BGB. Eine Vermögenslosigkeit ist auch hier nicht erforderlich, der Unterhaltsanspruch dient der Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards. Es müssen aber bestimmte Gründe für die Gewährung des nachehelichen Unterhalts zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegen. Die Gründe für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch können sein, die Erwerbslosigkeit aufgrund Kindeserziehung, Krankheit, Alter oder Umschulung oder trotz intensiver Arbeitssuche. Aber auch bei Erwerbstätigkeit kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn das Einkommen aus der Arbeit nicht ausreicht, um den früheren Lebensstandard fortzuführen. Entscheidend ist, dass einer der Gründe für den Anspruch auf Unterhalt schon zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegen muss oder nahtlos ein Unterhaltsgrund in den nächsten übergeht (z.B. Arbeitslosigkeit wegen Kindererziehung, danach wegen Krankheit usw.).

Der Unterhaltsanspruch kann auch grds. die Weiterversicherung auf Kosten des Unterhaltspflichtigen in der gesetzl. Kranken – und Pflegeversicherung zur Folge haben.

Der Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden.

Und noch :
http://www.versicherung-in.de/frau-mit-kind-nach-scheidung-vollzeit-arbeiten-2986/

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Re:

Antwort von Dreierbande am 10.03.2011, 18:02 Uhr

Wenn sie in den "Genuß" kommen würde, Alg2 beziehn zu müssen, kann es durchaus sein, daß ihre Arge dich für unterhaltspflichtig erklärt. Ob das so in Ordnung ist, ist ne andere Sache. Meine beiden (!) Exen werden Jahr für Jahr aufgefordert, ihr Einkommen offen zu legen wegs Unterhalt für Kids und auch mich.

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