Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von britta&tascha am 02.02.2011, 8:51 Uhr

Unterhaltsfrage.....

Hallo,
es geht nicht um mich, sondern um meinen LG.
Er hat einen Sohn, der jetzt 6 Jahre alt geworden ist. Folglich wird ja der UH neu berechnet.
Nun verstehe ich da einiges nicht....
Er soll also nun zahlen 437 Euro abzüglich die Hälfte des Kindergeldes....
Wieso wird die Hälfte des Kindergeldes abgezogen und kann man den Unterhalt neu berechnen lassen?
Lt. der Tabelle bzw. dem Unterhaltssatz müsste er ja nette ab 2700 Euro verdienen. Tut er aber nicht.
Und dann noch eine Frage..Werden Steuern, die man zurückbekommt, mit angerechnet auf den Kindesunterhalt?
Und wie ist es, wenn man Schulden hat?
Steige da nicht so ganz durch...
Wäre schön, wenn ihr mir helfen könntet.
Danke und LG
Britta

 
14 Antworten:

Re: Unterhaltsfrage.....

Antwort von Fru am 02.02.2011, 9:02 Uhr

Die Hälfte vom Kindergeld wird abgezogen weil es ihm zusteht...

Ich denke, wenn die Mutter den Unterhalt berechnen lassen kann, dann kann das ein Vater sicher auch. Ich würde da mal beim Jugendamt anrufen, die werden es wohl wissen!

LG

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Re: Unterhaltsfrage.....

Antwort von Patti1977 am 02.02.2011, 9:26 Uhr

er kann die neuberechnung durchaus verlangen. kommt was geringes raus, so muss er einen eventuell vorhandenen von ihm unterschriebenenen unterhaltstitel senken lassen. stimmt die mutter da nicht zu, muss er das gerichtlich tun. ist jedenfalls bei uns so, er muss den unterhalt zahlen, den er damals vorm JA unterschrieben hatte. auch bei geringerem verdienst.

kindergeld ist anteilig wegen umgang und steht ihm zu. ist einfach so.

schulden können nciht gegengerechnet werden, unterhalt geht vor schulden.

lg

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aaalso

Antwort von Keksraupe am 02.02.2011, 9:29 Uhr

1. die Düsseldorfer tabelle geht von 2 Kindern aus. das bedeutet, dass er, wenn er nur für EIN Kind zahlen muss, automatisch bisschen mehr zahlen kann und in eine andere Klasse rutschen KANN (nicht zwangsläufig MUSS, da spielen noch mehr dinge eine rolle)

2. der Unterhalt steht den Personen zu, die für das Kind sorgen. Da ja der Kindsvater durch den Unterhalt genauso finanziell für das Kind sorgt wie die mutter, steht ihm die Hälfte zu, welches vom unterhalt abgezogen wird (sind übrigens 92,-€ die abgezogen werden)

3. Schulden werden NICHT angerechnet

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Re: Unterhaltsfrage.....

Antwort von RainerM am 02.02.2011, 9:44 Uhr

Entgegen anderen behauptungen muss ich sagen, dass man Schulden durchaus auf den Unterhalt anrechnen kann, dabei spielen jedoch einige Faktoren eine Rolle.
Die wären zum einen der Zeitpunkt und die Gründe der Schulden.
Waren die Schulden beispielsweise vor eintreten der Unterhaltspflicht schon vorhanden, hat man eine Chance sie anrechnen zu lassen.

Dann kommt es darauf an, ob die Schulden evtl. nur für Luxus eingeangen wurden, dann geht der Mindestunterhalt vor.

Hat er regelmässige steuerrückzahlungen, zB weil dauerhaft ein Freibetrag eingetragen ist, werden sie bei der Berechnung berücksichtigt.
Sind das nur einmalige Rückerstattungen, dann nicht.
Bei stark schwankenden Rückerstattungen kann über einen drei oder fünfjährigen zeitraum gemittelt werden (weiss nicht exakt, ob drei oder fünf), das ist i.d.R. bei selstständigkeit der Fall.

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Re: Unterhaltsfrage.....

Antwort von britta&tascha am 02.02.2011, 9:49 Uhr

Hallo Reiner,
die Schulden wurden gemacht, als das Kind schon da war und die Partnerschaft noch bestand.
Es wurde Wohneigentum angeschafft, allerdings nicht zum Selbstbewohnen.
Steuerrückzahlungen sind schon regelmäßig, aber eben doch schwankend...
Was ich auch nicht verstehe, Verdienst liegt ca. 600 Euro unter dem, was bei der Düsseldorfer Tabelle steht.....ist ja doch ein kleiner Unterschied.
LG Britta

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Re: Unterhaltsfrage.....

Antwort von RainerM am 02.02.2011, 10:22 Uhr

Dann waren es gewissermassen gemeinsame Schulden.
Da es ein vermietetes Objekt ist, wird es kompliziert, da ja evtl. auch Abschreibungen etc anfallen.

Kommen die schwankenden Rückszahlungen vom Vermietungsobjekt?

Würde die Vermietung einen Gewinn machen, wären das Einkünfte, die zu berücksichtigen wären.
Wenn ihr Mieteinnahmen und Vermieterkosten direkt gegeneinander verrechnet und nur die gewerblichen Iennahmen auf den KU anrechnet, wäre es am simpelsten... so läuft es momentan auch bei uns.
Grund ist der, dass dauerhafte Verluste ein Grund wären, die Vermietung abzustossen, damit der Kindesunterhalt gesichert ist.... Vermietung ist ein gewerbe und ein gewerbe das nichts einbringt, muss zugunsten der Kinder aufgegeben werden.... rein theoretisch.
Ich halte es so, dass Miete&Steuerrückzahlungen&Hypotheken wegen der Verluste sich aufrechnen, also alleine mein Einkommen ohne Verlustabzug aus Vermietung für die KU-Berechnung herhalten muss, das erspart Konflikte und lässt sich auf Papier gut darlegen.

Ihr solltet das gründlich klären, evtl. mit Anwalt.

Wie die anderen schon geschrieben haben, wird man in der Düsseldorfer Tabelle um eins Höher gestuft, wenn weniger als zwei Unterhalte gazahlt werden.

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Re: Unterhaltsfrage.....

Antwort von britta&tascha am 02.02.2011, 10:36 Uhr

Ja, es waren gewissermaßen gemeinsame Schulden. Problem an der Sache ist nur, das mein LG den Kreditantrag alleine unterschrieben hat.....
Die beiden waren (zum Glück) nicht verheiratet.
Es ist ja auch nicht so, das er es nicht zahlen will/kann..
Er darf sein Kind nicht sehen, soll aber immer schön den Zahlemann machen....
Danke nochmal für Deine Antwort, werden das mal alles in Ruhe durchgehen....
LG Britta

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Re: Unterhaltsfrage.....

Antwort von shinead am 02.02.2011, 11:44 Uhr

Ganz klar: Es handelt sich hier nicht um gemeinsame Schulden!

Die Eigentumswohnung wurde von IHM gekauft und ER ist wahrscheinlich/hoffentlich als Eigentümer eingetragen. Daher sind das seine Schulden die m.E. nicht anrechenbar sind.
Die Eigentumswohnung ist eine Geldanlage von der auch nur er alleinig profitieren wird.

Die Hochstufung in der DDTabelle ist korrekt. Sowohl für das Alter, als auch für die Gehaltsstufe.

Da für die Berechnung des Gehaltes Steuerrück- oder nachzahlungen mit einkalkuliert werden müssen werden diese mit eingerechnet. Ggf. können aber auch diverse Werbungskosten das bereinigte Einkommen schmälern. Wenn Fahrten zur Arbeit mit den Öffis nicht möglich sind zum Beispiel.

Kindesunterhalt hat nichts mit dem Umgang zu tun. Das sind zwei verschiedene Baustellen. Sie kämpft (mit recht) um den korrekten Kindesunterhalt. Ihm ist es unbenommen (mit recht) für den Umgang zu kämpfen.

Gruß
Corinna

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@britta

Antwort von Dinchen16012009 am 02.02.2011, 11:56 Uhr

Hat das Jugednamt das ausgerechnet oder ein Anwalt?
Was hat er vorher bezahlt?

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Re: Unterhaltsfrage.....

Antwort von RainerM am 02.02.2011, 12:24 Uhr

Die Anrechnung von schulden bedingt nicht, dass es gemeinsame Schulden der Eltern waren.
Das geht dabei um die Ansprüche der Schuldiger, also auf der einen Seite die Ansprüche des Kindes auf Unterhalt, die andere Seite die Ansprüche derer, die Geld gegeben haben...

Steuereückerstattungen haben nicht generell einen Einfluss auf die Berechnungen. Für die Rückerstattungen gibt es Gründe und wenn diese sonst in der Nettoberechnung für den Unterhalt nicht berücksichtigt werden, bleiben sie aussen vor.

Bei zB Kosten für die Fahrt zur Arbeit wäre es der fall, dass eine Rückerstattung ins einkommen übergeht, da man bei der nettoermittlung die Fahrtkosten abziehen kann, somit fliessen entsprechende steuererstattungen dem Einkommen zu.

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Re: @dinchen....

Antwort von britta&tascha am 02.02.2011, 13:04 Uhr

so, wieder zurück....
das ganze wurde vom Jugendamt ausgerechnet. Vorher hat er 289 Euro gezahlt.
Bei mir wurde der Kindesunterhalt vom Anwalt ausgerechnet.
Macht das einen großen Unterschied?
LG Britta

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Re: @dinchen....

Antwort von Nicole-Mami am 02.02.2011, 13:31 Uhr

Also es KANN einen großen Unterschied machen - der Anwalt berechnet in der Regel zugunsten desjenigen, der ihn beauftragt, d.h. er wird auch alle Abzüge berücksichtigen, die gemacht werden können.

Beim Jugendamt KANN es passieren, dass sie das maximal mögliche rausschlagen wollen (IST uns passiert) und deshalb sämtliche Minderungskomponenten außer acht lassen.

Fakt ist:

Schulden aus der Partnerschaft können unter Umständen in Abzug gebracht werden, das ist im Einzelfall genau zu prüfen.

Bei der Unterhaltsberechnung werden gern ausschließlich die positiven einkünfte berücksichtigt, abzgl. Werbungskosten. Für diese beruflich bedingten Kosten wird gemeinhin eine Pauschale angesetzt, sollte dein LG aber auch in der Steuererklärung höhere Werbungskosten angesetzt haben, dann müssen (zumindest einige) dieser höheren Werbungskosten auch bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

Sollte die Steuererstattung aufgrund von Verlusten aus V+V resultieren und in die Unterhaltsberechnung eingeflossen sein, dann MÜSSEN die Verluste aus V+V im Gegenzug die monatlichen Einnahmen mindern. Sonst muss die Steuererstattung unberücksichtigt bleiben.

Das Jugendamt streitet da gern drum, aber da muss man hartnäckig bleiben und ggfls. zum Vorgesetzten gehen. Wir haben erst nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde überhaupt eine Berechnung vorgelegt bekommen und dann gemeinsam mit einer anderen Sachbearbeiterin den richtigen Unterhalt berechnet (völlig idiotisch, 15 Jahre hatten wir eine super Sachbearbeiterin und nie ein Problem und dann kommt eine neue und meint, wir müßten stellvertretend für den ganzen Bezirk zahlen...)

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Re: Unterhaltsfrage.....

Antwort von shinead am 02.02.2011, 14:21 Uhr

Aber die Schulden hier sind bedingt durch eine Geldanlage seinerseits. Geldanlagen der Eltern schmälern nicht das Einkommen. Wenn dem so wäre, hätten viele Männer enorm hohe Sparverträge. *räusper*

Und das mit der Steuer habe ich doch auch so geschrieben... *kopfkratz*
Wer regelmäßig Geld zurück bekommt, bekommt dies auch einberechnet. Regelmäßige Verluste aus Vermietung&Verpachtung könnten hier ohne weiteres in die Berechnung mit einfließen.

Gruß
Corinna

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@Nicole

Antwort von Dinchen16012009 am 02.02.2011, 14:36 Uhr

Bist nicht alleine, bei uns war es genauso!!!
Ich mußte der Dame vom Jugendamt mehrmals schreiben das der Unterhalt nicht stimmt.
Sie hat wohl drauf gehofft das man doof ist und einfach drauf los bezahlt.

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