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von Leena  am 06.01.2020, 15:25 Uhr

Steuerfrage mit volljährigen Kindern, @Leena oder wer sich noch auskennt...

Spontan würde ich sagen - beide Freibeträge sind in § 32 Abs. 6 S. 1 EStG geregelt und miteinander gekoppelt ("für jedes zu berücksichtigende Kind … ein Freibetrag von 2 586 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen").

Und nach § 32 Abs. 6 S. 6 EStG wird bei nicht miteinander aktiv verheirateten, aber unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern "auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist".

Im Grunde setzt sich der FB für Kinder also fest aus beiden Komponenten zusammen und kann deshalb auch nur ganz oder gar nicht von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen. Eine separate Übertragung ist somit gesetzlich nicht vorgesehen. Scheint mir zumindest spontan aus dem Bauch heraus so zu sein, bin gerade im Urlaub...

WARUM das so ist, habe ich gar keine Ahnung. Aber im Grunde hat ja beides dieselben Voraussetzungen, für die Übertragung, meine ich, insoweit wäre es innerhalb des Systems logisch, das auch beides nur zusammen übertragen werden kann.

 
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