Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von LoveMum am 04.05.2009, 22:45 Uhr

Nun ja, das ist aber eher ein Problem des Kümmerns, als des fehlenden Geldes

Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, muss zuzahlen - auch als Hartz-IV-Empfänger. Nur wenn diese Zuzahlungen eine bestimmte Grenze übersteigen, können sich Hilfebedürftige eine Befreiungsbescheinugung ausstellen lassen.

Wenn sich Hilfsbedürftige - wie andere Versicherte auch - wegen der Überschreitung der Zuzahlungsgrenze von ihrer Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung ausstellen lassen wollen, müssen sie einige Besonderheiten beachten. Zur Berechnung der Belastungsgrenze wird im Normalfall das Bruttoeinkommen aller familienversicherten Haushaltsmitglieder berücksichtigt, bei hilfebedürftigen Versicherten zählt jedoch nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands. Die Belastungsgrenze beläuft sich auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Chronisch Kranke müssen bis zu ein Prozent ihres Jahreseinkommens zuzahlen.


Bei Hartz IV ist Grenze bei 82,38 Euro
Sobald beispielsweise ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) für Zuzahlungen 83,28 Euro (entsprechend zwei Prozent der jährlichen Regelleistung von 4167 Euro) ausgegeben hat, kann er sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Die Befreiung gilt für alle Haushaltsmitglieder, die in der Familienversicherung des Haushaltsvorstands sind, also insbesondere Ehegatten ohne versicherungspflichtiges Einkommen. Kinder sind bis zu ihrem 18. Lebensjahr ohnehin von der Zuzahlung befreit.

Damit eine Befreiung möglich ist, müssen Versicherte ihre Zuzahlungen belegen können. Dazu ist es wichtig, dass beim Kauf von Medikamenten in der Apotheke der Name des Käufers auf der Quittung steht. Übrigens muss die Krankenkasse während eines Jahres geleistete Zuzahlungen rückwirkend erstatten, wenn die Belastungsgrenze bereits überschritten wurde.
Eigenleistungen müssen angespart werden
Kosten für so genannte Heil- und Hilfsmittel, die über den von der Krankenkasse gezahlten Festbetrag hinaus gehen, zahlen auch ALG-II-Empfänger selbst. Wer eine Brille oder Kontaktlinsen benötigt, muss die Eigenbeteiligung aus dem Regelsatz ansparen. Eine Befreiung oberhalb einer Belastungsgrenze gibt es nicht. Eventuell besteht aber Anspruch auf ein Darlehen der Sozialbehörde.

Von Zuzahlungen zum Zahnersatz sind Hilfebedürftige im Gegensatz zu anderen gesetzlich Versicherten grundsätzlich befreit. Von dieser Regelung profitieren Empfänger von ALG II oder Sozialgeld, Bezieher von Leistungen der Grundsicherung sowie Schüler und Studenten mit BAföG.




Das habe ich gefunden und eben auch so mitgeteilt bekommen. Und Korrektur: Seit meiner Magen-OP (Zwerchfellbruch) zahle ich natürlich auch wieder 2% und nicht mehr 1%

Gute Nacht
Heike

 
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