Für alleinerziehende Eltern

Für alleinerziehende Eltern

Fotogalerie

Redaktion

 

Geschrieben von 32+4 am 06.03.2008, 15:17 Uhr

kopiert...

Veröffentlichung von E-Mails im Netz [Bearbeiten]
Allgemein [Bearbeiten]Grundsätzlich ist der Autor einer E-Mail vom Gesetz bezüglich der Veröffentlichung geschützt. Im Einzelfall ist genau abzuwägen, wie weit dieser Schutz reicht, auf welche Teile des Inhalts er sich erstreckt, und auf welcher Rechtsgrundlage der Schutz beruht. Es sind außerdem verschiedene Rechtsfolgen möglich, die von Unterlassungsanspruch, zivilrechtlichem Schadensersatzanspruch in Geld bis zu strafrechtlicher Haftung reichen können, andere Rechtsfolgen sind möglich.

In strafrechtlicher Hinsicht endet das Briefgeheimnis beim Empfänger des Briefes, das heißt der Empfänger selbst macht sich bei einer Veröffentlichung oder Weitergabe in der Regel nicht mehr wegen Verletzung des Briefgeheimnisses strafbar, sehr wohl können aber andere Vorschriften greifen. Wegen Verletzung des Briefgeheimnisses könnten aber die Übermittler der Nachricht belangt werden. In Frage kommen z.B. Anbieter von Netzdiensten, System-Administratoren, Mitarbeiter von Netz-Anbietern, firmen- oder behörden-interne Administratoren auf der Seite des versendenden oder empfangenden Firmen- oder Behörden-Netzwerks.

In zivilrechtlicher Hinsicht kann die Veröffentlichung eines Briefes das Urheberrecht des Autoren verletzen, dies ist allerdings nicht der Fall bei „allgemeinem Inhalt“. Weiterhin kann die Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Autors verletzten, insofern nehmen die Instanzgerichte im Anschluss an ein Urteil[2] des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1954 in jedem Einzelfall eine umfangreiche Interessenabwägung vor. Diese allgemeine Rechtsprechung dürfte auch auf E-Mails anwendbar sein, allerdings wird auch vertreten, dass jedenfalls unverschlüsselte E-Mails aufgrund ihrer technische bedingten Mitlesbarkeit durch Dritte bei der Durchleitung zum Empfänger eher wie Postkarten zu behandeln wären, woraus ein geringerer rechtlicher Schutz folgen würde.

Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung (OLG Rostock, Beschluss vom 17.4.2002 – 2 U 69/01), nach der hinsichtlich Geschäftsbriefen, die im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit gewechselt werden, eine ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht beider Vertragsparteien gilt, die Briefe vertraulich zu behandeln, auch auf geschäftliche E-Mails anwendbar ist, zumindest, wenn diese verschlüsselt versandt worden sind.


Landgericht Köln 2006 [Bearbeiten]Das Landgericht Köln hat im Leitsatz des Urteils zum Aktenzeichen 28 O 178/06[3] entschieden:

Ob das ungefragte Veröffentlichen von E-Mails rechtmäßig ist, ist grundsätzlich im Rahmen einer umfassenden Interessensgüterabwägung zu bestimmen.
Wird eine geschäftliche E-Mail, die nur für einen bestimmten Empfängerkreis bestimmt ist, ungefragt veröffentlicht, stellt dies einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mail-Versenders dar. Dies gilt umso mehr, wenn die veröffentlichende Person die besagte E-Mail auf unlautere Weise erlangt hat.
Die Veröffentlichung einer fremden E-Mail an einen Dritten auf einer Internetseite kann ausweislich dieses Urteils einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders in Gestalt der Geheimsphäre darstellen. Insofern ist die Widerrechtlichkeit jedoch nicht indiziert, sondern im Einzelfall positiv festzustellen, wofür eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich ist. Gegenüber stehen sich der Zweck der Veröffentlichung und der von der veröffentlichenden Partei angestrebten Zweck sowie die Form, die Art und des Ausmaßes des Eingriffs. Ein Verstoß löst eine Pflicht zur Leistung von Schadensersatz aus.

Dabei stellt das LG Köln die E-Mail einem verschlossenen Brief gleich.

Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem E-Mails veröffentlicht worden sind, die zum einen an einen Dritten gerichtet waren und die zum anderen von der veröffentlichenden Partei auf unlautere Weise erlangt worden sind. Auf den Fall einer Veröffentlichung von E-Mails, die an den Betroffenen selbst gerichtet sind, ist die Argumentation des Urteils nicht anwendbar


Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/E-Mail

Ich hatte keine Lust das nu selber aufzuschreiben.

lg, sandra


http://www.rund-ums-baby.de/sparforum/mebboard.php3?step=0&range=20&action=showMessage&message_id=204134&forum=167

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
Die letzten 10 Beiträge im Forum Für alleinerziehende Eltern
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.