Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Saadiya am 10.02.2010, 12:08 Uhr

Ähemm

nachgelesen: Folgendes steht da: (3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.

Bedeutet das dann, wenn das JA meint, ich wüßte es doch, dann können sie nein sagen in Berufung auf §1 Abs. 3?

 
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