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Geschrieben von Dreierbande am 17.01.2012, 16:55 Uhr

Re:

Das ist völliger Quatsch! Ab dem vollendeten 3.Lebensjahr und auch nur, insoweit das Wohl des Kindes nicht gefährdet wäre.

Bewerbungskosten gibt es nur wieder, wenn dies in der EGV vereinbart wurde, ansonsten gibt es null! zurück.

Die Arge hat in dem Fall keine Bewerbungen zu verlangen, da Kind1 erst 2 ist. Kurz vor dem 3. Geburtstag des zweiten Kindes kann die Arge die TS zum Gespräch einladen, wie ihre Betreuungsvoraussetzungen sind ab dem 3. Geburtstag des zweiten Kindes, und ob und wie danachhin eine Berufstätigkeit möglich wäre mit ihr abstimmen.

(SGB2, § 10)

 
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