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Geschrieben von KKM am 11.01.2015, 8:02 Uhr

Immerhin ist das Aktuell mal wieder zum Aktuell geworden... (mit Frage)

§ 80 StGB
Vorbereitung eines Angriffskrieges

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.



Es gibt bestimmte Straftatbestände, bei denen bereits die Vorbereitung strafbewehrt ist.

Ich kann mich nicht mehr komplett an diesen juristischen Teil meiner Ausbildung erinnern, dafür müsste ich das Strafgesetzbuch blättern.

 
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