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von dhana  am 10.08.2023, 14:53 Uhr

Hm, das verstehe ich ja halbwegs... aber andererseits frage ich mich...

Hallo,

unsere Gesetze sind da leider eindeutig - es ist nicht erlaubt jemanden einer Zwangsmaßnahme zu unterziehen, erstmal sogar egal, ob derjenige voll geschäftsfähig ist oder nicht. Um jemanden festzuhalten, einzusperren, im Bett zu fixieren braucht es eine richterliche Anordnung, dazu muss sogar der Richter vor Ort kommen und sich von der konkreten Situation ein Bild zu machen.

Jemand der voll geschäftsfähig ist, kann nicht einfach eingesperrt oder festgehalten werden - ich kenn da jetzt nicht jede einzelne Durchführungsverordnung. Aber da ist einiges zu beachten. Im Rettungsdienst, wenn jemand egal wie schlimm verletzt oder erkrankt, wenn derjenige verweigert, dann muss entweder der Notarzt die Polizei dazuholen, die dann eine Einweisung anordnen können, oder derjenige muss sich nicht behandeln lassen. Aber Rettungsdienstpersonal oder Notarzt haben nicht das Recht Gewalt (festhalten) auszuüben.
Nachdem keiner dabei war, kann man nur mutmaßen was bei dem beschriebenen Fall war: Aber er kam aus freiem Willen in die Klinik und wollte Hilfe, er war wohl auch soweit einsichtig das er diese Hilfe braucht, er hat vermutlich auch verstanden, das er nicht weggehen soll, sondern die Hilfe anläuft. Mit welcher Begründung soll oder darf man dann jemand einsperren/festhalten?

Kann man nicht mit Festhalten auf der Brücke vergleichen (runterquatschen ist keine Zwangsmaßnahme, und für das Festhalten gibt es dann sozusagen den gerechtfertigten Notstand oder auch die mutmaßliche Einwilligung bei Personen die augenscheinlich nicht mehr geschäftsfähig sind (geht man z.B. auch bei Kindern die einen Unfall haben davon aus, wenn die Erziehungsberechtigten nicht schnell genug erreichbar sind)
Bzw hat die Polizei ein Gewaltmonopol. Sprich die Polizei darf jemanden auch gegen seinen Willen einer Zwangsmaßnahme unterziehen, die dann aber innerhalb eines festgelegten Zeitraums von einem Richter bestätigt werden muss.

Und nein, sich selber umbringen ist nicht "verboten" - sonst müsste man ja auch jeden Versuch bestrafen oder? Nicht verboten ist auch was anderes wie erlaubt.

Gruß Dhana

 
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