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von Leena  am 22.04.2013, 14:21 Uhr

Hier ist ein Lamm...

Anonym wird eigentlich nichts behandelt, der Steuerzahler muss seinen Bearbeitern ja nun schon namentlich bekannt sein, aber vertraulich wird es natürlich schon behandelt - gibt ja so etwas wie das Steuergeheimnis, das sehr, sehr umfassend ist und unbedingt zu wahren.

Eine Durchsuchung muss übrigens auch nicht irgendwie "auffällig" gehand habt werden. ;-)

Veröffentlichung - wie gesagt, von der Finanzverwaltung wird so oder so nichts veröffentlicht. Aber wenn es, eben ohne Selbstanzeige, zu einem Strafverfahren kommt, gilt da dann wiederum i.d.R. der Grundsatz der Öffentlichkeit.

So gesehen - vermeidet man faktisch schon eine Veröffentlichung, wenn man ein Strafverfahren vermeidet, dass liegt dann aber an der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige und nicht am Steuerrecht.

 
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