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Geschrieben von Berlin! am 26.02.2020, 10:46 Uhr

Es ging aber um etwas anderes.....

Das stimmt so nicht ganz.

Denn Beihilfe zum Suizid war und ist straflos möglich. Strafbar macht man sich allerdings, wenn man dies geschäftsmäßig tut, sprich: so eine Hilfe als Geschäftsmodell. Nicht nötig war ein kommerzielles Interesse. Geregelt in § 217 StGB. Das zielte auf die sog. Sterbehilfevereine ab.
Kurz und etwas verkürzt gesagt: Ich darf jemandem beim Suizid helfen, gründe ich aber einen Verein zu diesem Zweck, darf ich es als Verein bzw. im Auftrag des Vereins nicht mehr.

Problem ist eben dieses "geschäftsmäßig". Denen Arzt handelt schon geschäftsmäßig, wenn er eine Leistung mehr als einmal erbringt. Und in der palliativmedizinischen Versorgung ist es nicht unüblich, potentiell tödliche Medikamente wie Opiate auf Vorrat zu verschreiben, damit eben im akuten Fall etwas im Haus ist. gegen Schmerzen, Luftnot etc..
Aus diesem Grund halten viele Juristen § 217 StGB für verfassungswidrig.
Und genau dem hat das BVerfG nun zugestimmt. Die geschäftsmäßige Sterbehilfe ist nun wieder erlaubt.

 
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