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Geschrieben von shinead am 08.08.2012, 16:39 Uhr

§2 Abs. 2 StVO sagt was anderes...

... darin steht nämlich:

StVO § 2 - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

Radfahrer haben also möglichst weit rechts zu fahren. Nicht mittig.
Auch nicht auf dem Seitenstreifen. Aber eben rechts.

 
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