Baby und Job

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Geschrieben von shinead am 12.04.2013, 16:03 Uhr

Was war zuerst da, die Henne oder das Ei (zur Mutterschutz-Diskussion, sachlich)

Dr. Bert Howald (Fachanwalt für Arbeitsrecht) schreibt zu dem Thema:

"Recht zur Lüge" bei der Einstellung ?

Weiter ungeklärt ist, ob der Arbeitgeber bei der Einstellung von Mitarbeitern nach einer bestehenden Schwerbehinderung fragen darf und ob der Bewerber diese Frage wahrheitsgemäß beantworten muss. Die Frage nach einer Schwerbehinderung soll nach weit verbreiteter Auffassung eine unzulässige Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ("AGG") darstellen und deshalb unzulässig sein.

Der Bewerber dürfe die Frage sogar falsch beantworten, ohne dass dies Konsequenzen habe ("Recht zur Lüge"). Andere meinen, der Arbeitgeber müsse ja nach einer Schwerbehinderung fragen dürfen, weil er sonst nicht bestimmen könne, ob er die Ausgleichsabgabe zahlen müsse und weil er bei bestimmten sonst den Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht einhalten könne. "
Quelle: http://karriere-journal.monster.de/beruf-recht/arbeitsrecht/schwerbehinderung-darf-arbeitgeber-fragen/article.aspx

Es ist also nicht schlussendlich geklärt, ob eine Lüge bei konkreter Nachfrage arbeitsrechtlich erlaubt ist (analog der höchstrichterlichen Genehmigung bei Schwangerschaften).
Daher würde ich aktuell sagen, dass eine Lüge hier nicht erlaubt ist.
Klar muss ich nicht von mir aus sagen, dass ich Schwerbehindert bin. Aber auf Nachfrage stehe ich nur bei Ehrlichkeit auf der sicheren Seite.

 
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