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Geschrieben von Lotte08 am 11.02.2012, 17:04 Uhr

Wohnungsverkauf - Schulden bei den Eltern ausgleichen - SGBII

Hallo,
evtl. wird unsere Eigentumswohnung verkauft. Falls mir dort 7000 Euro Gewinn bleiben, kann ich dann meine Schulden (in Höhe von 5000Euro für diese Wohnung) bei meinen Eltern tilgen. Da ich SGBII beziehe werde ich den GEwinn ja angeben und ich bekomme dann einige Monate/Jahre kein Geld mehr von der Stadt.
Interessiert die Stadt meinen Vertrag mit meinen Eltern und werden mir dann nur noch 2000Eur angerechnet oder ist das alles mein persönliches Pech?
Gruß

 
9 Antworten:

Re: Wohnungsverkauf - Schulden bei den Eltern ausgleichen - SGBII

Antwort von taram am 11.02.2012, 17:15 Uhr

Deine privaten Schulden sind dein Problem, du musst von diesem Geld erstmal leben.

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Re: Wohnungsverkauf - Schulden bei den Eltern ausgleichen - SGBII

Antwort von bleibcoolMama am 11.02.2012, 20:09 Uhr

Hallo,

das hängt sicher auch davon ab, wie der Vertrag formuliert ist bezüglich der Fälligkeit und ob er beglaubigt ist oder nicht, bzw ob es Zeugen gibt.
Falls ihr es nur "inoffiziell" gemacht habt, hast du wohl eher geringe Chancen,

Ich würde mich in einer solchen Angelegenheit immer von einem Anwalt beraten lassen.

Liebe Grüße,
bcMama

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Quatsch

Antwort von Strudelteigteilchen am 11.02.2012, 23:27 Uhr

Wenn sie (zeitweise) kein H4 bezieht, dann kann sie das Geld ja verbraten - oder ihre Schulden bezahlen. Wenn das Geld weg ist fragt keiner danach, warum es so schnell weg ist und ob man davon nicht noch ein paar Monate länger hätte leben können.

Kann man drüber diskutieren, weil man natürlich auch von dem Geld eine Weltreise machen könnte, um sich dann wieder ins soziale Netz zu legen. Aber wenn man davon Schulden bezahlt, dann ist das doch völlig okay.

@ Lotte;
Wenn es einen Vertrag über das Darlehen gibt, dann wird die ARGE da keine Sekunde drüber diskutieren - natürlich darfst Du das Geld zurückzahlen. Been there, done that.

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Wenn´s nur um die Wohnung geht ...

Antwort von Ikmam am 11.02.2012, 23:45 Uhr

... und um Deckung von Grundbuchschulden, dann vermutlich schon.

Die Frage war bei uns ähnlich: Wenn das Eigenheim verkauft wird, kann ich dann von dem Erlös Schulden abzahlen (teils sogar titulierte) ?

Ich bekam hier vom JC die Auskunft: Das einzige was vorrangig abgezahlt werden darf, bevor das JC als Gewinn anrechnet, sind ins Grundbuch eingetragene Grundschulden, die gezahlt werden MÜSSEN, damit das Eigenheim verkauft werden kann. Nach meinem Verständnis hängt es also davon ab, ob diese 5.000€ Deiner Eltern im Grundbuch eingetragen sind.

Bei uns war es dann so: Verkaufserlös minus Grundschulden = "Gewinn X". Von Gewinn X wird dem Hartz-IV-Empfänger ein Freibetrag Y zugestanden. Der Rest soll / muß zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet werden bzw. wäre dem JC für die "darlehensweise gewährten Leistungen" der letzten Monate in erbrachter Leistungshöhe zugeflossen. Leider lag hier bei uns Gewinn X schon deutlich unter Freibetrag Y ...

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Re: Wenn´s nur um die Wohnung geht ...

Antwort von Strudelteigteilchen am 12.02.2012, 0:08 Uhr

Definitiv nicht. Meine Schulden standen nicht im Grundbuch, sie hatten nicht mal einen sachlichen Bezug zur Wohnung.

Das geht so:
Nach dem Verkauf der Wohnung bleibt ein Betrag übrig, der das erlaubte Vermögen übersteigt. Sagen wir mal, der Einfachheit halber, es sind 10.000 Euro. Man fällt also aus dem H4-Bezug raus.

Sobald man raus fällt, geht es die ARGE genau gar nichts mehr an, was man mit dem Geld anstellt. Denn wenn man von denen keine Bezüge bekommt, dann haben die auch keinen Anspruch darauf, über das Vermögen und dessen Verwendung zu bestimmen.

Sobald man aus dem H4-Bezug rausfällt, zahlt man die Schulden zurück. Sagen wir mal, das das genau die 10.000 Euro sind, die über dem erlaubten Vermögen lagen.

Da das Einkommen ja nicht größer wurde, und das Vermögen nun wieder in den erlaubten Grenzen liegt, kann man einen neuen H4-Antrag stellen und erfüllt auch wieder die Anforderungen für den Bezug.

Man muß - das ist richtig - nachweisen, daß man das Geld nicht verschenkt hat. Dafür braucht man dann den Darlehensvertrag und eine Bestätigung, daß die Schuld jetzt getilgt ist. Aber mehr braucht man nicht. Eine Schenkung müßte man zurückfordern. Aber es ist ja keine! Bei Darlehensverträgen zwischen Verwandten wird noch mal ein Stück genauer hingeschaut - zu Recht, sonst kann man da was deichseln. Aber die ARGE kann ja nicht verlangen, daß Verwandte von H4-Empfängern auf die Rückzahlung von Darlehen verzichten.

Hat bei mir mir genau so funktioniert, und die ARGE hat das genau so "abgesegnet". Die SB hat mir sogar geholfen, am gleichen Tag die Abmeldung und den Neuantrag zu stellen.

Bei mir war das alles koscher. Meine Eltern hatten mir Geld für die Scheidung geliehen. Wir hatten sogar in den Darlehensvertrag geschrieben, daß ich die Schulden zurückzahle, sobald ich die Wohnung verkauft habe. Die Alternative wäre gewesen, daß ich die Anwältin bitte, mir die Gebühren zu stunden, bis ich die Wohnung verkauft habe. Aber so war mir das lieber - die Anwältin muß ja ihre Kosten decken, und ich wußte nicht, wie lange der Verkauf dauern würde, das zieht sich ja manchmal. Ich mußte dann einen Kontoauszug vorlegen, aus dem man erkennen konnte, daß das Geld von meinen Eltern geflossen war und in Höhe und Zeitpunkt zur Bezahlung der Anwaltskosten paßte. Und dann wieder einen Kontoauszug für die Rückzahlung. Plus eben den Darlehensvertrag und eine Bestätigung meiner Eltern, daß das Darlehen damit zurückgezahlt war.

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Re: Wohnungsverkauf - Schulden bei den Eltern ausgleichen - SGBII

Antwort von taram am 12.02.2012, 11:19 Uhr

Wäre jetzt halt wichtig, was für einen Darlehensvertrag Lotte mit ihren Eltern hat.
Aber das man ohne Leistungsbezug, das Geld einfach so verschleudern kann, ist nicht ganz richtig, die Ämter sehen sich sehr wohl an, wofür das Geld verbraucht wurde. Da wird einem ALG II nicht ganz versagt, aber man kann schon mit einer Sanktion - sprich weniger Geld - wegen Unwirtschaftlichem Verhalten. Da es ja nicht sein kann, ich lebe wie Gott in Frankreich und beantrage dann staatliche Leistungen

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Re: Wohnungsverkauf - Schulden bei den Eltern ausgleichen - SGBII

Antwort von Strudelteigteilchen am 12.02.2012, 11:25 Uhr

Deswegen muß man den Verdacht des Verschenkens aus dem Weg räumen.

Aber einen Kredit zurückzahlen läuft ja nun wirklich nicht unter "verschleudern".

Was mir beim Ursprungsposting noch auffiel: Es geht ja wohl um einen Betrag von 7.000 Euro. Das fällt - je nach sonstigem vorhandenem Vermögen und Alter sowie Anzahl der Personen im Haushalt - oft noch unter die "Erlaubnisgrenze". Dann ist der Winkelzug mit dem Ende der Leistungen gar nicht notwendig. Denn das erlaubte Vermögen darf man natürlich so ausgeben, wie man möchte - das dürfte man sogar verschleudern, wenn einem danach ist.

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ok, warte mal ...

Antwort von Ikmam am 12.02.2012, 12:29 Uhr

... der Unterschied ist glaube ich folgender (wobei das doch eigentlich bei Dir dann auch zugetroffen haben müßte ?):

Aufgrund dessen, dass das Eigenheim vorhanden war, waren uns vorab die JC-Leistungen nur als Darlehen gewährt worden. Deswegen stand im Raum, dass vom Erlös des Eigenheims - direkt nach Tilgung der Grundschulden und Abzug des "Freibetrags" - erstmal die Rückzahlungen ans JC zu leisten gewesen wären. DARUM ging es. Danach - wenn noch was geblieben wäre - hätte ich auch frei verfügen können. Aber Rückzahlung JC wäre vor anderen Schulden gekommen.

... dadurch dass nichtmal der Freibetrag übrig blieb, sind dann die Leistungen des JC rückwirkend vom Darlehen zu "Leistunegn" umgeschrieben worden - dies aber nur nebenbei.

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Re: ok, warte mal ...

Antwort von Strudelteigteilchen am 12.02.2012, 19:13 Uhr

Ja, jetzt kommen noch ein paar Häddidadiwari. Bei mir war das anders, aber das geht zu sehr ins Detail und hilft der AP nicht weiter.

Tatsache ist, und darum ging es: Die Aussage "Du mußt das Geld verbrauchen und darfst Deine Schulden nicht bezahlen!", die so apodiktisch fiel und auf die ich zunächst antwortete, ist eben falsch. Die ARGE hat nichts dagegen, daß man seine Schulden tilgt, wenn man entsprechende Mittel kurzfristig zur Verfügung hat.

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