Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von Joyannee, 6. SSW am 24.06.2010, 9:23 Uhr

UND

Die Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter besteht nur dann, soweit sie aufgrund der Betreuung ihres Kindes keiner Arbeit nachgehen kann.

Zur Erbfolge sollte man noch sagen: Falls der Mutter etwas passiert und das Kind kommt zum Vater, so kann er bis zur Volljährigkeit das geerbte Vermögen der Mutter für das Kind verwalten.
Wenn man wenig Vertrauen zum Vater hat, sollte man hier einen Verwalter einschalten, der diese Aufgabe übernimmt.

Liebe Grüsse
Joy

 
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