Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von Emji am 03.01.2011, 20:44 Uhr

noch 1 Jahr Elternzeit nehmen. 7 Wochen vorher mitteilen???

Guten Abend!

Ich habe bis 30,11 2009 EZeit gehabt, danach begann ich wieder TZ zu arbeiten.
Moechte jetzt EZ in Anspruch nehmen , die mir noch bis zum 3 Lebensjahr meines Kindes zu steht, bleibe dann aber trotzdem arbeiten, muss trotzdem 7 Wochen vorcher mitteilen??
Heisst das, ich koennte EZ erst in 2 Monaten eintreten???

Danke euch im Voraus

 
9 Antworten:

Re: noch 1 Jahr Elternzeit nehmen. 7 Wochen vorher mitteilen???

Antwort von Baby2411 am 03.01.2011, 20:57 Uhr

Sorry, das verstehe ich nicht ganz!

Wann ist denn dein Kind geboren?

Die ersten 2 Jahre Elternzeit muss man nach der Geburt gleich verplanen.

d. h., wenn du nur 1 Jahr beantragst, dann aber doch 2 Jahre möchtest, kann dir das der Arbeitgeber verweigern.
Wenn du 2 Jahre beantragt hast, möchtest aber nach 1 Jahr die Elternzeit wieder beenden, dann kann dir auch dies der Arbeitgeber verwehren.

Das 3. Jahr kann man dann wieder neu beantragen und zwar mit einer Frist von 7 Wochen vorher. Dem muss der Arbeitgeber nicht zustimmen.

Wenn du aber trotzdem weiter arbeiten möchtest (innerhalb der Elternzeit?) macht das eigentlich nur Sinn, wenn du deine Arbeitszeit reduzieren möchtest oder vom Kündigungsschutz gebrauch machen möchtest.

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Re: noch 1 Jahr Elternzeit nehmen. 7 Wochen vorher mitteilen???

Antwort von 77shy am 03.01.2011, 21:21 Uhr

Du bist seit Ende 2009 nicht mehr in Elternzeit???

Hast du deinem Chef damals gleich (nach der Geburt) mitgeteilt, dass du das dritte Jahr eventuell später noch nehmen möchtest? Wenn nicht, wirst du jetzt wohl schlechte Karten haben.

MfG

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Re: noch 1 Jahr Elternzeit nehmen. 7 Wochen vorher mitteilen???

Antwort von Baby2411 am 03.01.2011, 21:51 Uhr

nein das stimmt nicht. Das 3. Jahr (2. Geburtstag bis 3 Geburtstag) kann man noch 7 Wochen vorher beantragen!

Nur die ersten 2 Jahre müssen von Beginn an verplant werden.

"Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeit-gebers – gewisse Regeln sind bei der Anmeldung jedoch einzuhalten. Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden. Das gilt auch, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z. B. Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll.

Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss man sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Meldet ein Elternteil nur für ein Jahr Elternzeit an, folgt daraus, dass im darauffolgenden Jahr auf Elternzeit verzichtet wird. Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums ist dann nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich...

Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist oder an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist und des Urlaubs ab Geburt bei die-ser Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Zweijahresfrist mit Beginn der Elternzeit. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um die noch verbleibende Zeit flexibel gestalten zu können (diese also bis zum 3. Geburts-tag ihres Kindes zu beanspruchen oder mit Zustimmung des Arbeitgebers zu übertragen).

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung der Arbeitgeberseite genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst sieben Wochen vor ihrem Beginn der Arbeitgeberseite zugegangen sein."

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Aber wenn der AG nicht zustimmt, hat man Pech gehabt.

Antwort von 77shy am 03.01.2011, 22:15 Uhr

So, wie ich das sehe, arbeitet sie ja seit über einem Jahr wieder, ist also nicht mehr in Elternzeit. Und wenn der AG ihrem Antrag nicht zustimmt, verfällt ihre nicht genommene Elternzeit.

MfG

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Re: Aber wenn der AG nicht zustimmt, hat man Pech gehabt.

Antwort von Baby2411 am 03.01.2011, 22:28 Uhr

Nun nehmen wir mal an, das Kind würde am 30.11.2008 geboren.

Sie hatte vom 30.11.2008 bis 30.11.2009 Elternzeit (1. Jahr)

Das 2. Jahr hat sie quasi verschenkt!

Nun hätte Sie noch Anspruch auf Elternzeit bis 30.11.2011 (Teil des 3. Jahres)

Dafür braucht sie NICHT die Zustimmung des Arbeitgebers! Sie muss es nur mit einer Frist von 7 Wochen ankündigen.

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Re: Aber wenn der AG nicht zustimmt, hat man Pech gehabt.

Antwort von Baby2411 am 03.01.2011, 22:30 Uhr

Eine Zustimmung bräuchte sie nur, wenn sie - wie gesagt -

nach der Geburt nur 1 Jahr beantragt hat, aber doch lieber 2 Jahre nehmen möchte

ODER

2 Jahre beantragt hat und dann doch nur 1 Jahr machen möchte.

Das 3. Jahr ist völlig losgelöst und kann neu - ohne die Zustimmung des AG - beantragt werden.

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Re: Aber wenn der AG nicht zustimmt, hat man Pech gehabt.

Antwort von Danie1710 am 04.01.2011, 4:01 Uhr

So einfach ist das nicht!
Ich habe das 3. Jahr meiner Tochter auch beantragt, nachdem ich
wieder gearbeitet habe und obwohl ich damals mitgeteilt
habe, daß ich das 3. Jahr aufheben möchte, hat er es mir verwehrt.

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Re: Aber wenn der AG nicht zustimmt, hat man Pech gehabt.

Antwort von Baby2411 am 04.01.2011, 11:23 Uhr

Wenn du das 3. Jahr übertragen wolltest (bis zum 8. LJ deines Kindes) muss dem dein AG nicht zustimmen.

Wenn du aber bis zum 3. Geburtstag deines Kindes die Elternzeit nehmen möchtest, dann muss er dem nicht zustimmen.

Den Text den ich oben geschrieben habe, habe ich aus der Broschüre des Bundesministeriums, nachzulesen auch im Gesetz!!!!

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Re: Aber wenn der AG nicht zustimmt, hat man Pech gehabt.

Antwort von Baby2411 am 04.01.2011, 11:27 Uhr

Nochmal

„Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss man sich
verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.

Meldet ein Elternteil nur für ein Jahr Elternzeit an, folgt daraus, dass im darauffolgenden Jahr auf Elternzeit verzichtet wird. Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums ist dann nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich...

Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen.

Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um die noch verbleibende Zeit flexibel gestalten zu können (diese also bis zum 3. Geburts-tag ihres Kindes zu beanspruchen oder mit Zustimmung des Arbeitgebers zu übertragen).

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung der Arbeitgeberseite genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird.“

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