Chronisch kranke und behinderte Kinder

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Geschrieben von snow-fee am 10.05.2010, 11:53 Uhr

Schau mal hier!!!

Hallo,

das gilt für Berlin:

http://www.stadthunde.com/berlin/auf-einen-blick/fakten-ueberblick.html

und hier kannst du auch schauen:

http://www.stadthunde.com/staedte-startseite.html

LG Snow

***
Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin
Gärten, in denen Hunde frei laufen, müssen gegen Abhauen gesichert sein
Hunde müssen außerhalb des Grundstückes Halsband mit Name und Anschrift des Halters tragen.
Es liegt in der Verantwortung des Hundehalters, Hunde so zu führen, bzw. durch Dritte führen zu lassen, das keiner zu Schaden kommt.
Kennzeichnung durch Chip und Haftpflichtversicherung ist Pflicht (für alle Hunde, die ab dem 1.1.2005 in den Haushalt kommen, Übergangsregelung bis 1.1.2010 für alle übrigen Hunde).
Keine Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze, ausgewiesene Liegewiesen und öffentliche Badestellen
Leinenpflicht (2 Meter lang) in Parks, im Wald (Nichthundeauslaufgebiet), Kleingartenkolonien, Sportanlagen.
Leinenpflicht (1 Meter Länge) im Treppenhaus und Zugangswegen von Häusern, öffentliche Bauten, Veranstaltungen/ Straßen mit Menschenmengen (Frage: wie viele Menschen sind eine Menschenmenge?) und öffentlichen Verkehrsmitteln
Gefährliche Hunde werden über Rasse (Pitbull, Staffordshire Terrier, Bullterrier, Dogo argentino …), aber auch über mangelhafte Haltung u/o Ausbildung, die gesteigerte Aggressivität bewirkt, definiert (dazu zählen dann auch verhaltensauffällige, bissige Hunde, die wiederholt Menschen und Tiere gefährdet haben!).
Gefährliche Hunde müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet werden (unter Angabe der Chip-Nummer) und können dann unter Auflagen (Führungszeugnis, Sachkundenachweis, Wesenstest Hund) weiter gehalten werden.
Ein Nachweis über den Verbleib dieser Tiere muss bei Abgabe geführt werden.
Die überall geltende Maulkorbpflicht gefährlicher Hunde(Ausnahme: im eigenen Garten) kann in tierärztlich begründeten Fällen ausgesetzt werden, sofern keine Gefährdung von Tier und Mensch vorliegt.
Bei aggressivem Verhalten der Hunde kann die Behörde eine Leinenpflicht, Sicherstellung des Hundes, Untersagen der Haltung von Hunden und letztendlich auch die Tötung der Tiere anordnen.
Als Ziel für die Zucht und Ausbildung von Hunden wird ein sozialverträglicher Hund angestrebt, Zucht und Ausbildung in Richtung gesteigerter Aggressivität ist verboten.
Die meisten Verstöße gegen oben genannte Vorschriften gelten als Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen von 10.000,- bis 50.000,- € und der Einziehung des Hundes geahndet werden können.
Das gesamte „Berliner Hundegesetz“ ist nachzulesen im: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 60. Jahrgang, Nr. 42, 9. Oktober 2004, S. 424 - 427
 

 
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