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Geschrieben von Schreckschraube am 15.08.2010, 16:53 Uhr

WO steht das denn da?

Hmm, kann ich da nicht rauslesen *grübel*

LG Dany



§ 28
Hausaufgaben

(1) Das Schwergewicht der Arbeit der Schule liegt im Unterricht. Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit durch Verarbeitung und Vertiefung von Einsichten und durch Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie können auch zur Vorbereitung neuer Unterrichtsstoffe dienen, sofern die altersmäßigen Voraussetzungen und Befähigungen der Schülerinnen und Schüler dies zulassen. Hausaufgaben sind bei der Leistungsbeurteilung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein. Hausaufgaben sollen so vorbereitet und gestellt werden, dass sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können. Bei der Erteilung von Hausaufgaben soll die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler und ihr Recht auf individuell nutzbare Freizeit angemessen berücksichtigt werden. Lehrerinnen und Lehrer einer Lerngruppe stimmen sich über den Umfang der Hausaufgaben untereinander ab.

(3) Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, beispielsweise in der Form von Vokabelarbeiten, ist zulässig, wenn es sich auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtswoche bezieht, nicht länger als 15 Minuten dauert und nicht die Regel darstellt.

(4) Findet am Samstag Unterricht statt, werden in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 vom Samstag zum darauf folgenden Montag keine Hausaufgaben gestellt. Dies gilt auch von Freitag auf Montag, wenn am Freitag Unterricht nach 14:00 Uhr stattfindet. In der Grund- und Mittelstufe dürfen von einem Tag mit Unterricht nach 14:00 Uhr zu einem nächsten Tag mit Vormittagsunterricht keine Hausaufgaben erteilt werden. Eine von der Schulkonferenz einer Schule nach § 129 Ziff. 5 des Hessischen Schulgesetzes beschlossene abweichende Regelung bleibt unberührt.

(5) Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben gegeben werden.

(6) Die Zuständigkeit der Schulkonferenz für die Entscheidung über Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten in der jeweiligen Schule (§ 129 Nr. 4 des Hessischen Schulgesetzes) bleibt unberührt.

 
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