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Geschrieben von Annas Truppe am 08.10.2011, 3:01 Uhr

rechtlich betrachtet ist das so

Hallo,

der rechtlich aufgemachte Kommentar wirkt mit Nennung vom Paragraphen zwar wissend, stimmt aber so nicht wirklich :
Von der Schilderung ausgehend, dass das Kind das Spielzeug aus Gefälligkeit genommen hat und es während dieser gefälligen Aufbewahrung beschädigt wurde, hat jedenfalls dieses Kind überhaupt nichts zu ersetzen.

Das würde unter Erwachsenen auch nicht anders gelten ! Entsprechende Beispielsfälle stellt ihr euch bitte selbst vor. Wichtiger Hinweis : Gerade wenn man etwas aus Gefälligkeit macht, gelten viel niedrigere Maßstäbe.
(Klassisches Beispiel dafür ist das Einwinken in eine Parklücke : Das macht der nette ältere Herr gerne, aber wenn er die Abstände falsch anzeigt, muss er für einen evt. Schaden nicht einstehen. Er hat's ja nur aus Gefälligkeit getan. Wer das anders und abgesichert haben möchte, muss sich einen professionellen Parklückeneinweiser besorgen bzw. hier einen Spielzeughalter engagieren ;-)

Insgesamt bin ich übrigens immer wieder überrascht, welch' strengen Maßstab manche Leute bei Beteiligung von Kindern anlegen : Da sollen Kinder bzw. Eltern ohne Prüfung eines Verschuldens immer und unbegrenzt für jeden noch so entlegenen Schaden einstehen. So geht unsere Rechtsordnug aber nicht - aus gutem Grund.

Und übrigens : Evt. Versicherungen sind auch nicht dafür gedacht, einen Schaden zu begleichen, für den doch eigentlich niemand einzustehen hat. Versucht/macht man es dennoch, ist es eine veritable Straftat.

Gruß Anna

 
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