Geschrieben von TinaDA35 am 27.06.2012, 17:52 Uhr |
Ja.... hast du
In Hessen:
Das Hessische Schulgesetz (HSchG) erlaubt mehreren Personengruppen, Schülerakten einschließlich der Prüfungsunterlagen einzusehen. Dazu berechtigt sind Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler und diese Schülerinnen und Schüler selbst, sobald sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, volljährige Schülerinnen und Schüler und auch deren Eltern, sofern ihre Kinder ihnen eine entsprechende Vollmacht erteilen. Auch andere Personen, die über eine solche Vollmacht von einem Berechtigten verfügen, können Einsicht nehmen. Dies gilt jedoch nur für die Akten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers. Sind hier auch Daten Dritter sichtbar, die nicht kurzfristig entfernt werden können, kann nur eine mündliche Auskunft erteilt werden.
Wer eine Schulakte einsieht, ist auch berechtigt, von den enthaltenen Informationen Kopien oder Auszüge anzufertigen. Sie oder er wird die ganze Zeit von einem Schulleitungsmitglied oder einer von der Schulleitung beauftragten Person begleitet. Jede Einsichtnahme wird zusätzlich schriftlich vermerkt.
Info:
Die Einsicht in die Schülerakte wird durch § 72, Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) geregelt, einzusehen auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums unter www.kultusministerium.hessen.de in der Rubrik Schulrecht.
Leider hast du nicht das Bundesland angegeben, aber du hast immer das Recht - egal wo - deine (oder vom minderjährigen Kind) gespeicherten Daten "einzusehen" oder "anzufordern".
Das ist im Bundesdatenschutzgesetzt geregelt.
- Einsicht der Schulakte - gaby67 27.06.12, 11:34
- Re: Einsicht der Schulakte - hormoni 27.06.12, 11:37
- Ja.... hast du - TinaDA35 27.06.12, 17:52
- Re: Einsicht der Schulakte - hormoni 27.06.12, 11:37
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