Geschrieben von Mucki17 am 01.02.2019, 19:35 Uhr |
Sozialleistungen
Die Behörde am neuen Wohnort ist dann grundsätzlich zuständig. Beim Arbeitslosengeld II ergibt sich z. Bsp. die örtliche Zuständigkeit aus §36 SGBII.
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
- Sozialleistungen - Himbeere2008 01.02.19, 19:24
- Re: Sozialleistungen - Kater Keks 01.02.19, 19:27
- Re: Sozialleistungen - Fru 01.02.19, 19:34
- Re: Sozialleistungen - Mucki17 01.02.19, 19:35
- Es ist immer die Behörde des aktuellen Wohnortes zuständig! - Mehtab 01.02.19, 19:35
- Re: Sozialleistungen - HSVMarie 01.02.19, 19:36
- Danke - Himbeere2008 01.02.19, 20:24
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