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Geschrieben von Mucki17 am 01.02.2019, 19:35 Uhr

Sozialleistungen

Die Behörde am neuen Wohnort ist dann grundsätzlich zuständig. Beim Arbeitslosengeld II ergibt sich z. Bsp. die örtliche Zuständigkeit aus §36 SGBII.

 
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