Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von Rehauge79, 25. SSW am 08.09.2010, 17:49 Uhr

Wegen Urlaub während des Mutterschutzes....

...wer kennt sich aus? Gehe ab 13.11.10 in Mutterschutz, der geht bis einschl. 19.02.2011, wenn sich denn nichts nach hinten verschieben würde. Nun meine Frage. Für 2010 steht mir dann mein normaler Urlaub von 28 Tagen zu. Wieviel darf ich für den Januar bis einschl. 19.02.2011 berechnen? Wie rechne ich das genau aus? Unsere Personalabteilung rechnet oder schaut natürlich immer nur, was pos. für sie ist, aber ich würde da gern mal nachkontrollieren! ;-)
Darf man ab ,5 eigentlich auf volle Tage aufrunden?

Vielleicht kann jemand helfen!?

 
4 Antworten:

Re: Wegen Urlaub während des Mutterschutzes....

Antwort von Leena, 33. SSW am 08.09.2010, 18:15 Uhr

Ich weiß nicht, ob das irgendwo generell und allgemeingültig geregelt ist, glaube ich eigentlich eher nicht.

Aber ich kann Dir erzählen, wie's bei uns wäre (öD, Rh.-Pfalz):

Bei Mutterschutz bis 19.02.2011 gäbe es für die Monate Januar und Februar ganz normal Urlaub, also 2/12 des Jahresurlaubsanspruchs. Wenn jemand also 26 Tage Jahresurlaub hätte, bekäme er (bzw. sie *grins*) also 2/12 von 26 Tagen, sprich 4,333.. Tage.

Er bekäme dann die 4 Tage Urlaubsanspruch, und für die 0,333 Tage würde das wiederum umgerechnet in Überstunden, d.h. für die 0,333 Tage würden bei uns (bei einer 40-Std.-Woche) zeitanteilig 2,67 Stunden (1 Tag gerechnet mit 8 Std., davon entsprechend 0,333...) als Überstunden gutgeschrieben.

Wie sieht es denn bei Euch aus, bzw. was rechnet Eure Personalabteilung?

(Unsere Personalabteilung war diesmal auch drollig, sie wollten mir den Urlaubsanspruch nur bis zum Beginn des Mutterschutzes anrechnen, waren dann aber doch sehr schnell einsichtig, als ich interveniert habe! *grins*)

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Re: Wegen Urlaub während des Mutterschutzes....Vorsicht lang!

Antwort von jennysmum am 08.09.2010, 18:40 Uhr

Bei den Schutzfristen im Mutterschutzgesetz handelt es sich um ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für werdende Mütter. Da Du in diesen Zeiten gar nicht arbeiten darfst, selbst wenn Du es wolltest, hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass Dir daraus keine Nachteile entstehen. Die Fehlzeiten aufgrund der Schutzfristen vor und nach der Geburt gelten deshalb als Beschäftigungszeit - als wenn Du während dieser Zeit arbeiten würdest. Deine Ansprüche auf Jahresurlaub werden also nicht gekürzt. Du hast nach Ende der Mutterschutzfristen weiterhin Anrecht auf Deine 28 Tage Jahresurlaub. Diesen Anspruch kannst Du sogar noch länger geltend machen als üblich. Denn normalerweise verfällt nicht genommener Urlaubsanspruch zu einem festen Zeitpunkt im folgenden Jahr. Diesen Termin legt für gewöhnlich der Arbeitgeber fest. Doch Urlaub, der sich aus der Zeit des Mutterschutzes angesammelt hat, und den du beispielsweise wegen anschließender Elternzeit noch nicht genommen hast, kannst Du entweder im laufenden oder im gesamten Folgejahr geltend machen. Wenn Du ihn dann allerdings nicht nimmst, verfällt er. Also bis 31.12.2012 müssen die Tage vom Mutterschutz (Januar+Februar 2011) genommen werden.Bzw. bis 31.12.2011 die von diesem Jahr (wenn du noch nicht die 28 Tage voll genommen hast für dieses Jahr).

Anders als beim Mutterschutz sieht es mit Deinen Urlaubsansprüchen für die Elternzeit aus. Der Arbeitgeber darf für jeden vollen Monat, den Du in Elternzeit gehst, ein Zwölftel Deines Jahresurlaubs streichen. Wenn Du also ab März Elternzeit einreichen würdest, dann darf Dir Dein Arbeitgeber den Jahresurlaub um zehn Zwölftel kürzen. Sind bei Dir 23 Tage. Die restlichen 5 Tage stehen Dir für die Zeit des Mutterschutzes zu.



Wenn Du während Deiner Elternzeit in Teilzeit arbeitest, dann darf Dir der Arbeitgeber den Urlaub nicht einfach streichen. Dann stehen Dir die Urlaubstage anteilsmäßig zu, abhängig von der vereinbarten Stundenzahl, die Du für Deinen Arbeitgeber tätig bist. Die Zahl Deiner Urlaubstage berechnet sich dann für die Monate der Elternteilzeit nach dem Teilzeitgesetz.


Hoffe ich konnte Dir helfen!

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Re: Wegen Urlaub während des Mutterschutzes....Vorsicht lang!

Antwort von Leena am 08.09.2010, 19:16 Uhr

Das stimmt so aber nicht generell!

Zum einen handelt es sich bei den Schutzfristen im Mutterschutzgesetz nicht um ein generelles Beschäftigungsverbot, d.h. man darf zwar in den Schutzzeiten nach der Geburt nicht arbeiten, selbst wenn man wollte, aber in den sechs Wochen vor der Geburt darf man sehr wohl arbeiten, wenn man sich ausdrücklich dazu bereit erklärt (was man allerdings auch jederzeit wieder widerrufen kann). Die Aussage, dass man während der Schutzfristen lt. Mutterschutzgesetz "gar nicht arbeiten darf", stimmt also nur teilweise.

Was den Jahresurlaubsanspruch betrifft - der ist ja auch nicht generell gesetzlich geregelt, sondern richtet sich meistens nach Arbeits- oder Tarifvertrag (wobei allerdings wohl Mindestansprüche gesetzlich festgeschrieben sind). Die meisten Arbeitnehmer in Deutschland haben im Schnitt wohl einen Urlaubsanspruch von rund 30 Tagen pro Jahr - aber das ist, wie gesagt, sehr unterschiedlich. Man kann also nicht generell von "28 Tagen Jahresurlaub" sprechen.

Und was den Verfall des Urlaubsanspruchs betrifft, kann man wohl auch keine festen Termine benennen. Beispielsweise bei uns verfällt nicht genommener Jahresurlaub für 2010 zum 30.09.2011, wenn man aber Ende 2010 Nachwuchs bekommt und anschließend z.B. bis März 2012 Elternzeit nimmt, muss der "alte Urlaub" aus Vorjahren (2010 und 2011) bis spätestens zum 30.09.2012 genommen werden, bzw. ansonsten verfällt er. Es gibt allerdings noch die Möglichkeit, Ansparurlaub zu bilden, da kann man pro Jahr bis zu 4 Wochen Urlaubsanspruch "ansparen", denn man dann bis zum 14. Geburtstag des jüngsten Kindes wieder aufgebraucht haben muss (ansonsten verfällt er).

Ziemlich kompliziert, das ganze Thema - und wirklich überall anders...

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@jennysmum - Das stimmt nicht ganz.

Antwort von 77shy am 08.09.2010, 20:17 Uhr

Urlaub, der vor dem Mutterschutz nicht genommen werden kann, verfällt NICHT im nächsten Jahr. Der Urlaub bleibt bis nach der Elternzeit bestehen, d.h. dass der Urlaub auch noch nach 3 Jahren genommen werden kann.

MfG

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