Geschrieben von Berlin! am 16.05.2022, 10:42 Uhr |
Entschädigung
Dir/Euch könnten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehen (habe ich nicht geprüft).
Ansprüche auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Ihr könntet daneben auch Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld haben nach dem BGB direkt gegenüber dem Täter.
Hier beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
- Entschädigung - LebenskunstAE 13.05.22, 21:57
- Re: Entschädigung - KKM 14.05.22, 2:59
- Re: Entschädigung - Annika03 15.05.22, 7:43
- Re: Entschädigung - KKM 15.05.22, 8:20
- Re: Entschädigung - LebenskunstAE 15.05.22, 16:52
- Re: Entschädigung - LebenskunstAE 15.05.22, 16:55
- Re: Entschädigung - KKM 15.05.22, 8:20
- Re: Entschädigung - Annika03 15.05.22, 7:43
- Re: Entschädigung - Berlin! 16.05.22, 10:42
- Re: Entschädigung - KKM 14.05.22, 2:59
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