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Geschrieben von LebenskunstAE am 13.05.2022, 21:57 Uhr

Entschädigung

Mein Sohn wurde mit 6 Opfer eines Pädophilen Wiederholungstäters.

Kann ich jetzt auch noch nach 9 Jahren "Entschädigung" einklagen - sowohl mein Sohn als auch ich haben deutliche Spuren zu tragen :(

Zitat aus dem Urteil gegenüber dem Wiederholungstäter:

"Die beantragte Sicherungsverwahrung wird abgelehnt, da die zu erwartenden Schäden bei den zu erwartenden Opfern zu gering sind."

*Ich hab einen GdB von 40 - auf Grund der Straftat .......

 
6 Antworten:

Re: Entschädigung

Antwort von KKM am 14.05.2022, 2:59 Uhr

Nur Ideen, die mir dazu einfallen:

Beim weißen Ring nachfragen
Anwalt kontaktieren
Opferentschädigungsgesetz lesen und prüfen

Alles Gute!

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Re: Entschädigung

Antwort von Annika03 am 15.05.2022, 7:43 Uhr

Das Netz hat auf fast alles eine Antwort!

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Re: Entschädigung

Antwort von KKM am 15.05.2022, 8:20 Uhr

Ich habe die Frage anders verstanden.

Die Frage ist nicht nach der Verjährung der Tat.
Der Täter wurde verurteilt. Demnach ist eine Anzeige innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.

Hier ist die Frage, ob im Nachhinein noch Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt werden können.

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Re: Entschädigung

Antwort von LebenskunstAE am 15.05.2022, 16:52 Uhr

@KKM

das hast Du richtig verstanden :)

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Re: Entschädigung

Antwort von LebenskunstAE am 15.05.2022, 16:55 Uhr

Wow @Annika03 - Empathisch hoch 3 .....

kleiner Tipp, Foren sind überflüssig, weil man alles googlen kann....

Ich persönlich schätze aber den Austausch, manchmal kommen andere Menschen auf Ideen, die hilfreich sind und auf die ich durch googlen nicht gekommen wäre.....

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Re: Entschädigung

Antwort von Berlin! am 16.05.2022, 10:42 Uhr

Dir/Euch könnten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehen (habe ich nicht geprüft).
Ansprüche auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.

Ihr könntet daneben auch Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld haben nach dem BGB direkt gegenüber dem Täter.
Hier beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

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