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Geschrieben von Maxi91 am 05.03.2019, 15:20 Uhr

Urlaub im Beschäftigungsverbot?

Hallo,
Ich befinde mich derzeit im Beschäftigungsverbot, dass mir mein Frauenarzt erteilt hat. Wir haben schon voriges Jahr für die letzte Märzwoche Urlaub an der Ostsee gebucht. Muss ich im Beschäftigungsverbot auch Urlaub nehmen und muss ich meinen Arbeitgeber informieren das ich in den Urlaub fahre? 
Liebe Grüße Domenique

 
8 Antworten:

Re: Urlaub im Beschäftigungsverbot?

Antwort von Felica am 05.03.2019, 15:25 Uhr

Wenn vom Arzt, dann muss der vor allen sein OK geben. Scheinbar liegen ja medizinische Gründe vor, sonst hätte der Arzt das BV gar nicht ausstellen dürfen.

Ich als AG wäre jedenfalls recht angefressen wenn da eine Schwangere nicht arbeiten kann, aber in den Urlaub fahren kein Problem ist und würde schon nachfragen wie weit das denn vereinbar ist. Arbeitsstelle als solches kann es ja nicht sein, sonst hätte der AG das BV ausgestellt.

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Re: Urlaub im Beschäftigungsverbot?

Antwort von Clara_ am 05.03.2019, 15:48 Uhr

Manchmal kann es ja durchaus die Arbeit sein, weswegen sie ein BV hat. Kein ausreichender Impfschutz zum Beispiel und daher Arbeit in der Schule/Kita nicht möglich. Oder Tätigkeiten mit Röntgen, Blut o.ä. und der AG konnte keinen anderen Platz stellen. Oder wegen Mobbing - das schließe ich hier mal aus - sie will bestimmt wieder zurück.

Ich würde es von meiner Tätigkeit abhängig machen und ob ich wieder in die Firma zurück will und im Zweifel lieber den Urlaub lassen und die Zeit so genießen.

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Re: Urlaub im Beschäftigungsverbot?

Antwort von Felica am 05.03.2019, 18:53 Uhr

Kein ausreichender Impfschutz fällt unter AG-Verantwortung, Röntgen, Blut, ect, alles Sache des AG. Sobald der AG von der Schwangerschaft weiß, muss er schauen ob genau dieser Arbeitsplatz für dies Schwangere noch mit dem Mutterschutz vereinbar ist. Eine grundlegende Gefährdungsbegutachtung für jeden Arbeitsplatz muss sogar schon seit dem 1.1.2018 für jeden Arbeitsplatz vorliegen, egal ob dort Frau oder Mann arbeitet. Damit in dem falle das eine Schwangere dort arbeitete, sofort gehandelt werden kann. Da jeder Betrieb in Deutschland, außer er fällt unter den wenigen Ausnahmeregelungen, entweder einen eigenen Betriebsarzt haben muss oder einen hat der für diesen betrieb zuständig ist, muss in dem falle wo es um Immunschutz usw geht, der AG die Schwangere dorthin schicken damit das dort kontrolliert wird. Wie will der Arzt denn sonst den Immunstatus mit der KK abrechnen? Soll die Schwangere das alles als IGEL-Leistung selbst zahlen? Theoretisch müsste sie es dann nämlich weil der Arzt es sonst gegenüber der KK gar nicht abrechnen kann.

Der Arzt darf in diesem Falle kein BV aussprechen, viele machen es aber. Und da die KK und Ämter immer strenger kontrollieren seit der neusten Gesetzesänderung, ist es auch im Interesse der Schwangeren zu schauen ist das BV korrekt.

Ein Arzt darf nur dann ein BV aussprechen, wenn der Arbeitsplatz an sich dem Mutterschutz entspricht, dieses eine Schwangere aber in dem Moment gesundheitliche Einschränkungen hat welche das Arbeiten für genau diesen Arbeitsplatz nicht möglich macht. Unter der Einschränkung das sie sonst arbeitsfähig wäre. Eine Köchin der zB kotzübel wird sobald sie Essengeruch wahrnimmt, fällt zB darunter.

Mobbing ist eine Sonderform, muss aber auch beweißbar sein. Nur einfach dem Arzt sagen, AG mobbt mich, langt nicht aus, es muss schon wo erkennbar sein das gesundheitliche Probleme darauf zurück zu führen sind, wenn zB bei AU oder Urlaub bestimmte Symptome sich bessern.

Problem ist, in der Vergangenheit wurden viel zu viele BV ausgestellt die nicht korrekt waren Wo Ärzte ihre Kompetenzen überschritten haben und BV ausgesprochen haben wegen der Arbeit. War dein FA schon mal auf deiner Arbeitsstelle und hat sich dort umgeschaut und kontrolliert welche Tätigkeiten du dort wirklich genau machen musst? Sicherlich nicht, oder? Wie sol der FA also wissen was dem AG möglich ist? Nur auf Aussage der Schwangeren hin? Die weiß auch nicht was der AG noch für Möglichkeiten hat. Und solange ein AG Ersatztätigkeiten hat die mit dem Mutterschutz vereinbar sind, darf er eben kein BV aussprechen. Selbst wenn er eine Arzthelferin dann an die Anmeldung setzt und sie dort das Telefon bedienen lässt.

Ist also nichts böses wenn immer wieder drauf hingewiesen wird, sondern es dient dem Schutz von uns allen. Wer hat schon Bock dann irgendwann in der EZ vor dem Problem stehen zu müssen das die KK endlich das BV kontrolliert hat, dabei dann festgestellt hat, es ist nicht begründet und dann die Gelder zurückfordert. Durchaus schon passiert und passiert in Zukunft immer öfter. Vor allen wenn die Schwangere in der zeit des BV zusätzlich noch arbeitsunfähig wird wegen KK-Aufenthalt oder anderem und das nicht meldet weil sie meint, brauche ich nicht, bin ja eh nicht arbeiten.

Da ein AG ein BV jederzeit zurücknehmen kann sobald er Ersatztätigkeiten hat, ist es wichtig auch wegen Urlaub das abzuklären.

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Re: Urlaub im Beschäftigungsverbot?

Antwort von QueenMum am 05.03.2019, 19:35 Uhr

Also es kommt drauf an warum du dieses Verbot hast. Aber ein normaler Arbeitnehmer der z.B. während des Urlaubes krank wird darf sich dort auch krankschreiben lassen und der Urlaub wird wieder auf Konto geschrieben. Ich wüsste nichts was ein Arbeitgeber dagegen haben könnte, denn dies dient ja der Erholung und solange du keinen Fun Urlaub gebucht hast ist es ok. Wie wärs wenn du einfach mal deine Krankenkasse anrufst diese kennen sich damit auch aus !

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Re: Urlaub im Beschäftigungsverbot?

Antwort von SunnyGirl!75 am 06.03.2019, 0:04 Uhr

Ich bin im Beschäftigungsverbot auch für eine Woche ans Meer gefahren.
Habe das BV bloß bekommen weil ich bei meiner damaligen Arbeitsstelle schwer heben musste und keine Sitzmöglichkeit gegeben war.
Das alles betrifft ja den Urlaub nicht!
Wär ja noch schöner, wenn ich da nichtmal zum entspannen ans Meer fahren dürfte!

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Re: Urlaub im Beschäftigungsverbot?

Antwort von Felica am 06.03.2019, 8:06 Uhr

Wo steht das man im BV nicht in den Urlaub darf?

Es kommt aber drauf an wer das BV ausgestellt hat und vor allen warum. Auch mit BV darf man sich nämlich nicht besser stellen wie ohne und wenn man in den Urlaub fährt, ohne die Urlaubstage korrekt zu verbuchen, dann kann man das durchaus als Bevorteilung ansehen. Immerhin erhälst du für diese tage doppelt Geld, einmal von der KK für das BV und dann später vom AG wenn du die Urlaubstage nach nimmst die du fälschlicherweise nicht angegeben hast. Also meldet man den Urlaub wenn man korrekt ist, an, das rechnet der AG dann entsprechend mit der KK ab, und alles ist gut. Wenn man dann auch, weil vom Arzt ausgestellt, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Arzt hat, kann sich auch kein AG oder Kollege darüber anpissen.

Davon ab hat man wie ich bereits schrieb, zu jedem Zeitpunkt in einem BV für den AG verfügbar zu sein weil sich die Umstände ändern könnte. Blöde wenn der AG anruft man solle morgen arbeiten und man sitzt gerade auf Malle und hat vorher nichts gesagt. Noch blöder wenn das BV ausgestellt wurde und schon zweifelhaft war weil es der Schwangeren so übel geht.

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Re: Urlaub im Beschäftigungsverbot?

Antwort von SunnyGirl!75 am 08.03.2019, 0:07 Uhr

Muss der AG dann nicht vorher angeben ob man evtl. doch wieder eingesetzt werden kann? Also bei mir hieß es nur er kann mir nix anbieten was für eine Schwangere zumutbar ist und deshalb Berufsverbot. Und das ab dem ersten Tag nachdem ich meine Schwangerschaft mitgeteilt habe, obwohl ich anbgeboten hab trotzdem zu bleiben und mir beim schwer heben helfen zu lassen.
Bin ja auch nicht hingegangen und hab mir naxhträglich Urlaubsgeld auszahlen lassen, also war da auch kein doppelt kassieren.

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Re: Urlaub im Beschäftigungsverbot?

Antwort von Felica am 08.03.2019, 8:18 Uhr

Nein, warum sollte der AG vorher sagen das er evtl wieder was hat? Ein BV bedeutet im Grunde genommen nur, aktuell gibt es keine Arbeit die mit dem Mutterschutz vereinbar ist, ist aber kein kompletter Freifahrtschein. Auch wenn viele das also solches sehen. Der AG kann im Grunde genommen am Freitag anrufen, und Montag darf die Schwangere wieder arbeiten, Es ist wie gesagt jederzeit widerrufbar wenn sich die Bedingungen ändern. Das gilt sogar dann, wenn andere Schwangere daheim bleiben dürfen und nur diese eine Schwangere arbeiten soll.

Auch bei einer FG gilt ja, wenn diese erfolgt muss die Frau am nächsten Tag wieder arbeiten. Außer sie hat dann eine AU. Das BV endet mit der FG.

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