Baby und Job

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Geschrieben von Felica am 23.06.2020, 19:10 Uhr

Elternzeit

Da ist aber einiges im argen bei deinem Wissensstand.

EZ muss man spätestens 7 Wochen vor Antritt, frühestens 8 Wochen vorher dem AG mitteilen. Da er kein Mitspracherecht hat, langt eine Mitteilung, er muss es absegnen. Bei der Frau reicht es also in der Woche nach der Geburt wenn den normalen Mutterschutz von 8 Wochen, sonst entsprechend später. Der Mann muss den voraussichtlichen ET angeben und sollte auch klar formulieren das er ab dem tatsächlichen Geburtstermin nimmt, sofern ab Geburt geplant.

Man muss sich auch für die ersten 2 Jahre festlegen. Nimmt man weniger kann der AG ablehnen. Entsprechend finde ich die Aussage der Personaler bei euch schon dreist. Zumal es völlig egal ist, da du in der EZ auch arbeiten darfst. Du darfst halt nur nicht mehr als 30 Std die Woche arbeiten solange du in EZ bist.

Ich empfehle inzwischen das man mindestens 2 Jahre nehmen sollte. den wer will wirklich in VZ durchstarten wenn das Kind gerade ein Jahr alt geworden ist? Auch sehe ich das so das man ja ein Jahr lang auch mit dem EG zurechtkommen muss. was meist so 50% von dem ausmacht was man vorher aufs Konto überwiesen bekommen hat. Dann sollte es finanziell auch möglich sein nach dem EG noch mindestens ein Jahr in TZ zu arbeiten. Wie gesagt, bis zu 30 Std sind möglich. Und wenn das EG durch ist erfolgt auch keine Anrechnung mehr auf dieses. Weiterer Vorteil, hat der AG keine geeignete TZ-Stelle, dann kann man mit dessen Zustimmung auch woanders arbeiten solange man in EZ ist. Die Zustimmung so einfach kann er auch schwer verweigern. das geht nur beim direkten Konkurrenten und wenn dein AG selbst dir eine geeignete TZ-Stelle anbieten kann.

Mein Rat wäre also, melde direkt 2 Jahre. Gebe dabei an das du nach der bisherigen Planung davon ausgehst innerhalb der EZ in TZ zu arbeiten sobald dein Kind ein Jahr alt ist, du dich wegen der weiteren Absprachen dann entsprechend vorher meldest. Wenn du es richtig machen willst, gibst du auch noch an das du in der EZ dann nur an bestimmten Tagen oder Uhrzeiten arbeiten willst. Widerspricht der AG dem nicht, gilt das so als genehmigt und er kann sich ein Jahr später auf nichts anderes mehr berufen. Sollte es bei dir nicht so klappen, kannst du die TZ-Vereinbarung, und nur die, kündigen. Zudem, solltest du erneut schwanger werden kannst du die laufende EZ zum neuen Mutterschutz kündigen, damit gibt es dann das volle Mutterschaftsgeld. Höhe des neuen EG wäre davon abhängig wie weit die beiden Kinder auseinander sind, die länge der EZ spielt keine Rolle. Solltest du dich wider Erwartung vom Mann trennen, dieser versterben oder arbeitslos werden, ihr also plötzlich in Finanznot stecken, greift die Härtefallregelung und du könntest die EZ auch kündigen. Dann ohne Zustimmung des AG, mit geht eh immer.

Wichtigster weiterer Punkt, solange du in EZ bist kann dein AG dir nicht so einfach kündigen. Das gilt selbst dann wenn du in der EZ bei ihm arbeitest.

Du siehst also, sofern du dir sicher bist das du nach dem Jahr EG nicht wieder 100% sicher in VZ einsteigen willst, wähle die 2 Jahre.

 
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