Geschrieben von kravallie am 20.09.2015, 19:13 Uhr |
unterhalt bei volljährigen kindern/studenten
bin mal wieder auf 190, kind1 kam am mittwoch nach einem jahr aus den usa zurück, der unterhalt war ausgesetzt.
sie beginnt am 12.10. ein studium und erlaubte sich, ihren erzeuger zu fragen, wie er es denn gerne mit dem unterhalt hätte, ob man eine einigung finden könnte ohne anwälte zu bemühen.
so, der kv ist der meinung, ich, bzw mein mann, wären zuständig, weil blablabalblubber.
nun geht m.e. wieder das findeteinenanwaltsuchspiel los, der mit beratungsschein arbeitet. war da ja schon letztes jahr erfolglos....
soeben berichtete mir meine freundin aus nrw, die den schmontius schon einmal durchhat, daß ICH beim kv auskunft nach seinem einkommen verlangen kann, weil ich dann den unterhalt von einem fachmann berechnen lasse. diesen anwalt müsste ich dann ziemlich sehr sicher auch selbst bezahlen oder pkh beantragen, also nicht der unterhaltsberechtigte ist der kläger, sondern der 2.im spiel.
im damaligen schreiben des jugendamtes hieß es, das volljährige kind müsse selbst den unterhalt einfordern.
wie ist das denn nu? kann es sein, daß in nrw andere regeln gelten? meine freundin arbeitet bei einer (auch rechtsschutz) versicherung, sie sagte auch, daß die honorare bei pkh gleich sind, wie normal, das widerspricht meiner erfahrung und ist auch der grund, warum 4 anwälte letztes jahr ablehnten, weil sie nicht für 56€ arbeiten.
ich dreh am rad, zumal ich auch keinen anwalt finde, der sich eines datenschutzvergehens inkl schadensersatz und schmerzensgeld annehmen will. TROTZ zusage der rsv....
kann mir jemand helfen?
Re: unterhalt bei volljährigen kindern/studenten
Antwort von Sternenschnuppe am 20.09.2015, 19:51 Uhr
Komische Aussage.
Das Kind ist volljährig, also uneingeschränkt geschäftstüchtig.
Du bist da raus. Es ist der Anspruch des Kindes. Sie könnte ja auch Ex und Dich verklagen. Musst Du Dich dann selbst anzeigen?
Kann auch nix mit Bundesländern zu tun haben. Und der Stiefvater hat damit auch nix zu tun.
Hier bei uns gibt es studentische Netzwerke die sich unterstützen bei der
Oft welche die dann recht frisch fertig sind, hoch motiviert und Erfahrungen sammeln. Egal ob PKH oder nicht.
Vielleicht gibt es sowas auch bei Euch ?
Viel Erfolg !
Re: unterhalt bei volljährigen kindern/studenten
Antwort von kravallie am 20.09.2015, 20:01 Uhr
geschäftsfähig, nicht -tüchtig.
so soll eben vermieden werden, daß kinder ihre eltern veklagen. sorgt in der regel ja nicht für beste stimmung. hab das anwaltsschreiben vorliegen.
ob das einkommen des neuen mannes nicht mitberechnet wird, da bin ich mir nicht so sicher.
das kind könnte evtl bafög beantragen und das amt holt sich das dann bei den eltern wieder. so auch geschehen in nrw.
muß man mal nachfragen, soll kind morgen gleich machen.
Re: unterhalt bei volljährigen kindern/studenten
Antwort von ungewohnt am 20.09.2015, 20:04 Uhr
auch NRW
und mit 18 ging der gesammelte nicht gezahlte Unterhaltsanspruch auf das Kind über und er musste gegen den Vater und gegen mich klagen, wenn er Unterhalt fordern würde.
Der Vater forderte meine Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Verpflichtungen u.ä. an, damit ER den Unterhaltsanspruch berechnen könnte
Wir haben verzichtet und ich habe wie die 18 Jahre vorher alleine bezahlt (bis auf die Zeiten von UVG von 6 Jahren und 119 DM)....
Hilft dir jetzt nicht weiter, aber NRW ist klar: Kind ab 18 muss BEIDE Eltern auf Offenlegung der Vermögensverhältnisse verklagen! Allerdings besteht die Möglichkeit, dass das JA die Vermittlung übernimmt, damit der jeweils andere Elternteil nicht alle Vermögensverhältnisse erfährt (wurde mir so gesagt, allerdings kann ich mir das Einkommen des anderen Elternteils ausrechnen, wenn lt. Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsanspruch des Kindes xx € beträgt )
Re: unterhalt bei volljährigen kindern/studenten
Antwort von Strudelteigteilchen am 20.09.2015, 20:20 Uhr
Das mit dem Bafög wollte ich Dir gerade vorschlagen. War hier so vorgesehen und bereits in die Wege geleitet, bis das Kind sich umorientierte.
hier steht es auch
Antwort von Sternenschnuppe am 20.09.2015, 20:29 Uhr
http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/kind-volljaehrig.html
Und auch dass man gar kein Sorgerecht mehr hat ab 18.
Demzufolge kann man rechtlich gar nix mehr für das Kind beantragen, klären.
Es muss das alleine machen, oder eine Vollmacht ausstellen.
Re: unterhalt bei volljährigen kindern/studenten
Antwort von Sternenschnuppe am 20.09.2015, 20:32 Uhr
Dein Mann zählt indirekt. Weil man Dir einen fiktiven Trennungsunterhalt anrechnen könnte als Einkommen.
War bei uns damals so als der Mann den Sohn noch nicht adoptiert hatte und der Kindergartenbeitrag berechnet wurde, als ich in Elternzeit war.
Re: unterhalt bei volljährigen kindern/studenten
Antwort von emilie.d. am 20.09.2015, 22:12 Uhr
Hallo, ich bin nicht alleinerziehend, habe aber geschiedene Eltern und studiert. Das war damals ganz einfach. Ich habe einen Bafögantrag gestellt und die berechnen, wieviel Vater, wieviel Mutter und wieviel man vom Amt bekommt. Wenn Vater sich dann tatsächlich komplett verweigert, muss man klagen. Aber das ueberlegt sich Vater dann schon, weil er den Prozess sicher verliert. Das wird noch teurer.
Nachtrag
Antwort von emilie.d. am 20.09.2015, 22:45 Uhr
Wenn Du Studentisches Hilfswerk, Bafög, die Stadt der Uni googelst, muesstest Du alle Infos finden. Habe gerade Formblatt 3 ueberflogen, wo Du Dein Einkommen angeben musst, Einkommen Deines Ehemannes wird glaube ich nicht erfragt. Es zaehlt, soweit ich weiß, wirklich nur Deines laut Steuererklärung vom vorletzten Kalenderjahr.
Re: unterhalt bei volljährigen kindern/studenten
Antwort von kravallie am 21.09.2015, 10:20 Uhr
http://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/kindesunterhalt-auskunftsanspruch-des-kindes-gegenueber-seinen-el_220_79368.html
das habe ich noch gefunden, also stimmt es doch, als bevollmächtigter Vertreter des kindes kann ich auch Auskunft erlangen.
Re: unterhalt bei volljährigen kindern/studenten
Antwort von Sternenschnuppe am 21.09.2015, 10:27 Uhr
Dann habe ich die Frage falsch verstanden, sorry.
Mit Vollmacht darfst Du wohl, aber Du bist nicht verpflichtet dies zu machen.
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