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Neuberechnung unterhalt

Neuberechnung unterhalt

Mitglied inaktiv

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Ich bin seit zwei Jahren von meinem Mann getrennt, sind noch nicht geschieden. Wir haben zwei gemeinsame Kinder, sieben und elf Jahre alt. Zunächst zahlte er keinen Unterhalt, ich bekam unterhaltvorschuss. Dann ging ich auf anraten des Jugendamts vor Gericht und dieses verurteilte ihn zur Zahlung des mindestUnterhalts laut Düsseldorfer Tabelle. Mein Mann sagte vor Gericht aus er könne keinen Unterhalt zahlen weil sein eigenes Geschäft (Reparatur von PC und Handys) nichts abwirft. Der Richter meinte damals dann müsse er das Geschäft aufgeben oder zusätzlich einen nebenjob machen. Beides hat er nicht getan, zahlte aber den verordneten unterhalt. Jetzt kam ja die Erhöhung und er sagte mir, er könne ja schon die alte summe kaum zahlen er zahlt also auf keinen Fall die höheren. Er würde sowieso den Unterhalt neu berechnen lassen wenn er mal zeit findet zum Jugendamt zu gehen, da er ja eigentlich gar nichts zahlen müßte weil sein Geschäft ja kaum was abwirft. Aber da er ja achtzig Stunden fürs sein Geschäft arbeitet fehlt ihm die zeit. Könnte es sein dass das Jugendamt trotz gerichtlichem Urteil (es ist glaube ich auch kein Titel, zumindest steht da nichts von Vollstreckung drin) sagt er muss weniger bis nichts bezahlen? Und könnte dem ggf ein anderer Richter recht geben? Ich glaube ja, er rechnet sein Geschäft mit Absicht "arm" um auch steuern usw zu sparen, kann das aber nicht nachweisen. Iny


ungewohnt

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Ich gehe davon aus, dass das Gericht ein Urteil gefällt hat und damit hast du auch einen Titel des Unterhaltes. Mit dem Urteil kannst du zum Gericht gehen und die Vollstreckbarkeit beurkunden lassen (wird gestempelt). Was steht in dem Urteil? Dynamisch oder feste Werte? Normalerweise ist ein Prozentwert angegeben, damit wäre die Erhöhung berücksichtigt. ER muss dann vor Gericht klagen und eine Senkung verlangen, so lange gilt erst mal der alte Titel.


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von ungewohnt

Im Urteil steht "...wird verpflichtet ab.... 100% des mindestUnterhalts laut Düsseldorfer Tabelle, das sind derzeit.....zu zahlen" Da steht nichts von "Titel" oder Vollstreckung. Jeckyll


Mitglied inaktiv

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Antwort auf Beitrag von ungewohnt

Könnte dann das JA nicht einfach so sagen "stimmt, sie verdienen zu wenig da dürfen sie auch weniger bezahlen"? Müsste mein mann die Senkung des unterhalts immer über Gericht erstreiten? Und wie hoch würdet ihr seine Chancen sehen dass er mit seinem "nichts einbringendem Geschäft" durch kommt? Dass er sich wahrscheinlich viel schwarz macht lässt sich ja nicht beweisen Iny


Sabine1976

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Mindestunterhalt impliziert doch das es das wenigste ist was er zahlen muss. Zudem kann das Jugendamt viel sagen, was zählt ist das Urteil. Will er da ein neues muss er zum Gericht.


ungewohnt

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Damit hast du schriftlich, dass er den Mindestunterhalt dynamisch (d.h. bei gesetzlichen Änderungen erhöht sich der Unterhalt automatisch auf die 100 %) zu zahlen hat. Will er weniger zahlen und du bist damit nicht einverstanden, muss er klagen. Bis zur Klage bleibt er den Unterhalt schuldig und du kannst jederzeit pfänden, nachdem du dir beim Gericht auf dieses Urteil den Stempel geholt hast. Muss das Original sein und dann steht da drauf: vollstreckbare Ausfertigung