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Geschrieben von YPW05 am 05.02.2011, 22:34 Uhr

Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss?

Stimmt es, dass das zahlende Elternteil den gesamten Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes zurückzahlen muss? Sein Verdienst liegt derzeit unter dem Selbstbehalt und sobald er mehr verdient, muss er selbst Unterhalt zahlen und den gezahlten Vorschuss zurück zahlen?
Kann ich mir nicht vorstellen - 2 Kinder - 12Jahre jeden Monat - da ist man ja ruiniert?!!

 
10 Antworten:

Re: Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss?

Antwort von Fru am 05.02.2011, 22:41 Uhr

Ja, das sind auch meine Infos.....

Wenn man es aber nicht zurückzahlen müßte, würde sicher kein einziger Vater mehr einen Cent zahlen und das Land wäre innerhalb von kurzer Zeit pleite...

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Re: Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss?

Antwort von +emfut+ am 05.02.2011, 22:52 Uhr

Na ja, einfach nicht zahlen geht ja sowieso nicht. Die UHV-Kasse springt ja nur ein, wenn mein Vater nichts zu holen ist - nicht, wenn er grad mal keine Lust hat.

Aber es ist tatsächlich so: Wenn er irgendwann später zahlungsfähig ist, dann muß der UHV zurückgezahlt werden. Den Spaß hat mein Ex gerade an der Backe - da er jetzt einen Job hat, hat die UHV-Stelle des JA ihn auf Rückzahlung des UHV verklagt. Parallel verklagt ihn eine andere Stelle des JA im Namen der Kinder auf laufenden Unterhalt. Mag ihn bedauern wer will - ich tu es nicht.

UHV bekommt man aber nur 6 Jahre, nicht 12.

Gruß,
Elisabeth.

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Re: Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss?

Antwort von Curly-Cat am 05.02.2011, 23:07 Uhr

Mir wurde gesagt, UHV muss nur zurückgezahlt werden ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Titel besteht. Da dieser bei uns erst erstellt wurde, als mein Kind 5 Jahre alt war, UHV aber bereits ab der Geburt gezahlt wurde, müsste nur ein Jahr zurückgezahlt werden.

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Re: Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss?

Antwort von +emfut+ am 05.02.2011, 23:14 Uhr

Hmm, komisch...... wir haben bis heute keinen Titel. Den will ich jetzt erst haben - deswegen die Klage auf laufenden Unterhalt.

Einen Titel bekommt man ja auch nur, wenn was zu holen ist. Denn für einen Titel braucht es eine Berechnungsgrundlage. Oder?

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Re: Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss?

Antwort von shinead am 05.02.2011, 23:21 Uhr

Als Steuerzahler finde ich das nicht mehr als richtig!

Der zahlungsverpflichtete Elternteil hat eine erhöhte Erwerbsobliegenheit, ihm ist ohne weiteres die Aufnahme eines 400 Euro Jobs zuzumuten um sich so in die Lage zu versetzen den Mindestunterhalt zu zahlen.

Hartz IV Empfänger sind m.E. von der Rückzahlung (leider) ausgenommen. Zumindest hat mir das *achtungironie* "äußerst qualifizierte" Mitarbeiterteam des Jugendamtes vor Ort so mitgeteilt.

Gruß
Corinna

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Nein, man braucht keine Berechnungsgrundlage

Antwort von Fröschli am 05.02.2011, 23:22 Uhr

Vermute ich zumindest.
Ich habe zwar einen Titel, aber da ist nichts zu holen.
Wobei ich grade auf die Idee kam, mal meine Beistandschaft anzurufen und zu fragen, ob er wenigstens regelmäßig überprüft wird.

Das werde ich montag in Angriff nehmen.

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Re: Nein, man braucht keine Berechnungsgrundlage

Antwort von +emfut+ am 05.02.2011, 23:42 Uhr

Aber auf welcher Basis - also über welchen Betrag - läuft denn dann der Titel?

Mir wurde damals gesagt, daß ich keinen Unterhalt einklagen kann, weil sein Einkommen ja weit unter dem Selbstbehalt lag - und ohne Klage kein Titel. (Es sei denn, er unterschreibt den Titel freiwillig - aber wer macht das schon?)

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Re: Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss?

Antwort von berita am 05.02.2011, 23:50 Uhr

Es gibt nur 6 Jahre UHV. Aber davon mal abgesehen - natürlich muss er das zurückzahlen, wenn er dazu in der Lage ist. Schliesslich hat er ein Kind in die Welt gesetzt und Kinder sind *Überraschung* eine teure Angelegenheit. Ich muss genauso für meine Tochter aufkommen und das deutlich länger als 6 Jahre lang..

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Re: Nein, man braucht keine Berechnungsgrundlage

Antwort von Curly-Cat am 06.02.2011, 0:17 Uhr

Der Vater meiner Tochter hat das gemacht!

Der hat überhaupt gar kein Einkommen, aber unterschrieben, dass er den Mindestunterhalt bezahlt. Warum weiß ich nicht. Aber genauso stehts im Titel, da sind die Beträge drin und ein Hinweis, dass die sich automatisch bei Änderung der Düsseldorfer Tabelle anpassen.

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Re: Nein, man braucht keine Berechnungsgrundlage

Antwort von +emfut+ am 06.02.2011, 10:53 Uhr

Mist, vielleicht hätte ich es einfach mal probieren sollen

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