Für alleinerziehende Eltern

Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von berita am 03.11.2008, 19:01 Uhr

informier dich doch bitte erst

"Offizielle Erklärungen zur Steuerklasse als Auszug aus "Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler:

Steuerklasse II gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld erhält.

Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt, es sei denn, dass es sich um ein volljähriges Kind handelt, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.

Mit sonstigen volljährigen Personen besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich (Pflegebedürftigkeit mit den Pflegestufen I, II oder III oder Blindheit) und finanziell (Einkünfte und Bezüge unter 7680 Euro und Vermögen unter 15500 Euro) nicht an der Haushaltsführung beteiligen.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, steht dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II nicht zu. Die Gemeinde darf die Steuerklasse II nur dann auf der Lohnsteuerkarte bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer der Gemeinde schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen.

Für die Berücksichtigung der Steuerklasse II bei Alleinerziehenden mit Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist das Finanzamt zuständig. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für verwitwete Alleinerziehende in Sonderfällen mit Lohnsteuerklasse III."

http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/lohnsteuer-steuerklasse.htm

 
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