Für alleinerziehende Eltern

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von FrauKrause  am 29.10.2011, 21:46 Uhr

Hier: Auszug aus dem entsprechenden Paragraphen:

"Eingliederungszuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder in der Nachbeschäftigungszeit beendet wird.
Dies gilt nicht, wenn (jetzt kommts):
- der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu beenden. (Es kann ja auch sein, dass er dem Amt erzählt, Du hättest Dich nicht korrekt verhalten, deshalb auch diese komische Zettelei und die Bewertungen..)
- eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen erfolgt.
- Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat (deshalb lieber nicht krankschreiben lassen, sonst kürzt Dir das Amt noch die Mittel mit der Begründung, Du hättest die Kündigung selbst herbeigeführt...

Ich hoffe aber, dass das alles nicht auf diesen Chef zutrifft....

LG fk

 
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