Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Ralph am 24.06.2021, 12:48 Uhr

Die sind ja drollig...

Hallo,

„Sie als Studierende haben keinen Anspruch auf Leistungen […]. Sie hätten das bei Beantragung wissen müssen, dass es keine Leistungen von uns gem SGB II gibt.“

Das ernsthaft als Rückforderungsgrund zu benennen ist geradezu grotesk. Das müssen im Zweifel vor allem die Mitarbeiter des Jobcenters wissen und nicht Du. Man kann theoretisch ALLES beantragen (auch die Urlaubsreise nach Bora Bora!), ob man es bewilligt bekommt, steht auf einem anderen Blatt.

Bevor ich konkret werde fasse ich noch einmal so wie ich es verstehe zusammen:

- BAföG-Bescheid und Immatrikulationsbescheinigung wurden bei Antragstellung eingereicht
- es wurden ab Juni 2020 Leistungen bewilligt
- angerechnet wurden BAföG und Kindergeld
- UHV vom Jugendamt ab Juni 2020 bewilligt
- UHV Juni - August wurde dem Jobcenter erstattet, ab September direkt an Dich gezahlt
- Einstellungsbescheid zum 01.11.2020
- jetzt Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über 2.800,- €

Ich gehe davon aus, daß auch alles andere vorlag wie Mietvertrag etc., und so erging der Leistungsbescheid. Wichtig: Es handelte sich um KEIN Darlehensbescheid? Das würde gleich in der Betreffzeile stehen. Das kann ich mir nicht vorstellen.
Das heißt erst einmal, daß DU alle geforderten Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht hast. Das Jobcenter wußte mithin von Deinem Studium und wie Du das bisher finanziert hast. Das ist ein ganz wichtiger Aspekt, weil es jetzt um Deinen Vertrauenschutz hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides geht (lies dazu den einschlägigen § 45 Absatz 2 SGB X, der wird noch eine große Rolle spielen).

Schau bitte in den Leistungsbescheid auf die Tabellen, was als Einkommen angerechnet wurde (Unterhaltsvorschuß ja wohl nicht), und was genau für Euch gezahlt wurde (AE-Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft etc.).

Dann schaue bitte in den Aufhebungsbescheid, mit dem der Leistungsbescheid ab 01.11.2020 aufgehoben wurde. Hier ist die Begründung interessant.

Auf welchen Bescheid bezieht sich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid? Schau genau auf die Rückforderungsposten und vergleiche sie mal mit den Summen im Leistungsbescheid.

Nach meiner Einschätzung müßtest Du dem Jobcenter lediglich den UHV für die Monate September und Oktober 2020 zurückerstatten, denn den hast Du ja erhalten, obwohl dieser in diesen Monaten im ersten Bescheid als Einkommen Deines Kindes nicht berücksichtigt wurde.
Der AE-Mehrbedarf steht Dir zu, da er nicht ausbildungsbedingt ist. Allerdings nur solange Du zuwenig Einkommen hast. Da Du erst ab November 2020 zusätzliches Einkommen hattest, sollte die Zahlung bis Oktober rechtmäßig gewesen sein.

Im Ergebnis erschließt sich mir die Rechtmäßigkeit der Rückforderung mit Ausnahme des UHV für September und Oktober 2020 nicht. Du durftest darauf vertrauen, daß die "Fachleute" das bei dieser Aktenlage korrekt bearbeiten und bescheiden. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um Amtsverschulden, für das man Dich nicht zur Rechenschaft ziehen kann. Klar, wenn Du auf einmal 20.000,- € gezahlt kriegst, solltest Du Dich melden, weil das offensichtlich wäre, aber in diesem Fall spricht das eher gegen das Amt.
Du hast die Leistungen bekommen und gewiß auch ausgegeben.
Damit sind m.E. die Voraussetzungen des § 45 SGB X erfüllt und eine Rückforderung in dieser Höhe nicht rechtmäßig.

Was tun? Anrufen, Sachverhalt schildern, Rückruf einfordern. Kommt der innerhalb von 48 Stunden nicht, --> wieder anrufen und darauf hinweisen, daß Rückruf nicht erfolgt ist. In diesem Fall geht diese Meldung über die Teamleitung (1. Eskalationsstufe). Erfolgt wieder kein Rückruf, --> abermals anrufen, deutlich werden, Rückruf einfordern. Jetzt geht das ganze über die Standortleitung (weitere Eskalationsstufe, schon etwas unangenehm für die Sachbearbeitung).
Sollte wieder keine Reaktion erfolgen umgehend Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid einlegen und evtl. Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen gegen die Sachbearbeiter. Wenn Du den Widerspruch eingelegt hast, würde ich außerdem bei der Dienststelle anrufen, die auf der letzten oder vorletzten Seite des Rückforderungsbescheides angegeben ist und dies dort melden. Das sind die Leute, die die Rückzahlungen überwachen und auch Ratenzahlungen vereinbaren. Oftmals wird bei den Sachbearbeitern vergessen, die Rückforderung ggf. im System entsprechend zu kennzeichnen.

Ich hoffe, daß ich Dir etwas helfen konnte.

Viel Glück und alles Gute
Ralph

 
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