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Geschrieben von .Anna. am 12.04.2013, 12:20 Uhr

Geschichtenverderber

Hallo,

die "der Strom wurde so überraschend abgestellt"-Geschichten sind wirklich lustig, aber es spricht zum Glück manches dafür, dass es eben nur Geschichten sind; gute Geschichten :-)
und so schnell und einfach niemandem der Strom abgedreht wird.

Langen Gesetzes (unten kopiert) kurzer Sinn :
Bevor der Strom abgestellt wird, muss erst die Zahlung angemahnt werden, das Abschalten des Stroms angedroht werden und frühestens 4 Wochen danach kann der Strom tatsächlich abgestellt werden. Dieser Termin wiederum muss mindestens 3 Tage vorher angekündigt werden.

Ich bin ja auch manchmal schludrig, aber so viele Mitteilungen übersehen ...

Gruß Anna


Der Text der netten Verordnung auszugsweise hier :

§ 19 Absatz 2 und 3 der Stromgrundversorgungsverordnung :

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.

(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.

 
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