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Geschrieben von Ankaba am 26.02.2020, 13:01 Uhr

Ganz kurz zur Klarstellung: Sterbehilfe

...wobei man noch ergänzen sollte, dass Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) sehr wohl strafbar und die Abgrenzung zur Beihilfe zum Suizid gar nicht so einfach ist. Darüber hinaus fällt sich die Abgrenzung der straffreien Beihilfe zur unterlassenen Hilfeleistung oder gar zum Tötungsdelikt durch Unterlassen nicht immer leicht. Eindeutige gesetzliche Regelungen wären hier wirklich wünschenswert. Ich persönlich freue mich über das Urteil des BVerfG.

 
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