Geschrieben von Berlin! am 26.02.2020, 11:10 Uhr |
Ganz kurz zur Klarstellung: Sterbehilfe
Ich weiß noch nicht genau, wie ich das Urteil des BVerfG finde, ich warte mal die schriftliche Begründung ab.Ich tendiere zu: das ist richtig so.
Aber mal ganz grundsätzlich, das werfen hier einige durcheinander: Suizid ist in Deutschland nicht strafbar. Und die Beihilfe zum Suizid auch nicht. Auch nicht vor dem Urteil.
Was unter Strafe gestellt war. war die GESCHÄFTSMÄSSIGE Beihilfe, etwa durch Vereine. Geschäftsmäßig meint nicht entgeltliche Hilfe oder finanzielle Interessen.
Daher war und ist Beihilfe zum Suizid durch Angehörige straffrei. Es ging nicht um das "Recht auf selbstbestimmtes Sterben", das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet wird. es ging darum, ob Sterbehilfe geschäftsmäßig erfolgen darf.
Re: Ganz kurz zur Klarstellung: Sterbehilfe
Antwort von Ankaba am 26.02.2020, 13:01 Uhr
...wobei man noch ergänzen sollte, dass Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) sehr wohl strafbar und die Abgrenzung zur Beihilfe zum Suizid gar nicht so einfach ist. Darüber hinaus fällt sich die Abgrenzung der straffreien Beihilfe zur unterlassenen Hilfeleistung oder gar zum Tötungsdelikt durch Unterlassen nicht immer leicht. Eindeutige gesetzliche Regelungen wären hier wirklich wünschenswert. Ich persönlich freue mich über das Urteil des BVerfG.
Re: Ganz kurz zur Klarstellung: Sterbehilfe
Antwort von Berlin! am 26.02.2020, 13:19 Uhr
Jein. In der Praxis ist das eher weniger ein Problem, in juristischen Klausuren schon.
Die gesetzlichen Regelungen bringt das neue Urteil (leider) auch nicht.
Re: Ganz kurz zur Klarstellung: Sterbehilfe
Antwort von Ankaba am 26.02.2020, 13:24 Uhr
Naja, erst im letzten Jahr gab es eine interessante, richtungsweisende BGH-Entscheidung. Das Problem betrifft also auch die Praxis - wenn es auch nicht die Brisanz hat, wie die Theorie vermuten lassen könnte. Gesetzliche Regelungen werden jetzt natürlich folgen müssen.
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