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Geschrieben von Berlin! am 26.02.2020, 10:51 Uhr

BVerfG: Aufhebung des Verbots der GESCHÄFTSMÄSSIGEN Sterbehilfe

Im Grunde ging es nicht um gewerbliche sondern um geschäftsmäßige sog. Sterbehilfe. Sprich: Beihilfe zum Suizid. geschäftsmäßig handeln aber auch Vereine, die nicht auf Gewinn aus sind und keine finanzelle Gegenleistung fordern.
Suizid ist in Deutschland nicht strafbar, die Beihilfe dazu also denknotwendig auch nicht. Unter Strafe wurde nur gestellt, wer diese Beihilfe geschäftsmäßig betreibt- Also die sog. Sterbehilfevereine, auf die diese gesetzliche Regelung ausdrücklich abzielte.
Problem: das hat auch viele Ärzte getroffen, die in der Palliativmedizin arbeiten und auch große Dosen an Opiaten verschreiben. Auch das ist nach diesem Gesetz geschäftsmäßig

 
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