Baby und Job

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Geschrieben von dee1972 am 03.05.2016, 14:32 Uhr

Und da braucht sich die Frau nicht zu wundern das man als Frau es

Wow du hast am 2. Arbeitstag trotzdem Zeit, regelmässig im Net zu posten.

Sorry, ich kann deine Story nicht so ganz glauben. Dein Ausgangsposting tönt ganz anders als deine nachgeschobenen Rechtfertigungen.

In 25 Berufsjahren in Hotellerie/Gastgewerbe wurde ich noch NIE stundenweise bezahlt. Hatte ich also einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenstunden und wurde weniger eingesetzt, dann bekam ich halt Minusstunden auf meinem Zeitkonto, diese wurden später abgearbeitet. Das Gehalt war immer gleich.

Falls es wirklich so ist, dass dir deine Chefin eine Fehlgeburt an den Hals gewünscht hat, dann ist das natürlich unterirdisch und nicht zu tolerieren.! Aber wir kennen ja nur deine Version der Geschichte....

Allerdings, was hast du erwartet. Du stehst am 1. Arbeitstag bis Mitternacht im Dienstplan (dieser wurde spätestens am 28.4. geschrieben und deine Vorgesetzte handelt da bestimmt richtlinienkonform) und kommst dann daher und informierst sie erst bei Arbeitsbeginn (so liest es sich zumindest) über die Schwangerschaft und verweist aufs MuSchuG, ja was soll die Frau denn da tun. Dir vor Freude um den Hals fallen und spontan ne Babyausstattung sponsorn? Andere Kollegen mussten mit Sicherheit herhalten und die Fehlzeiten covern.

Sorry, ich hatte schon einige "Kolleginnen" die es so wie du gemacht haben, wir Mitarbeiter musste dann die Engpässe ausbaden. Zu Lasten unserer Gesundheit und zu Lasten unseres Familienlebens... Es war dein gutes Recht, dich schwanger im Gastgewerbe zu bewerben, keine Frage, aber Applaus hast du doch sicherlich nicht erwartet? Dir war doch bewusst, dass die Arbeitszeiten mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar sind.

Und ein IBV ist in deinem Fall nicht gerechtfertigt, aber du findest sicherlich einen willigen Arzt, der es dir ausstellt.

"...werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist..." Quelle: §3 Abs.1 MuSchuG

 
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