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Baby und Job - Forum Baby und Job - Forum
Geschrieben von HoppelHase am 20.02.2013, 13:35 Uhr.

Teilzeitarbeit während elternzeit aufheben?

o. genannte Frage ist das möglich und wenn ja wie dem
AG vermitteln?
Liebe Gruse

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*7 Antworten:

Re: Teilzeitarbeit während elternzeit aufheben?

Antwort von speedy am 20.02.2013, 13:57 Uhr
 
Hi,
möchtest du nicht mehr arbeiten während der EZ oder wieder voll? Das geht aus deinem Posting nicht hervor. Für beide Varianten bräuchtest du aber die Zustimmung deines AG und müsstest ihm entsprechende Gründe liefern. Was da bei dir greifen könnte, kannst nur du beurteilen, aber schieb es niemals aufs Kind - das geht für dich und für andere Frauen sonst nach hinten los...

Gruß, Speedy

 

Re: Teilzeitarbeit während elternzeit aufheben?

Antwort von dee1972 am 20.02.2013, 14:53 Uhr
 
Für den Fall, dass du damit meinst, von Teilzeit auf Vollzeit zu wechseln, bräuchtest du die Zustimmung deines Arbeitgebers. Die Elternzeit würde dann aufgehoben werden, dein alter (ruhender) Vertrag tritt wieder in Kraft.

Falls du aber meinst, dass du wieder zu Hause bleiben willst, bedarf es weder der Zustimmung des Arbeitgebers noch irgendwelcher Fristen. Das entscheidest du allein. Ob du danach aber in der Firma je wieder einen Fuss auf den Boden bekommst, ist fraglich.

LG D.

 

Re: Teilzeitarbeit während elternzeit aufheben?

Antwort von HoppelHase am 20.02.2013, 18:07 Uhr
 
Ich arbeite im Moment wieder Teilzeit aber irgendwie hab ich
mir das anders vorgestellt :( nicht ganz so schwierig arbeite seit Ende
des Mutterschutzes wieder also war gerade mal 2 Monate mit Baby Zuhause..

 

nicht ganz...

Antwort von speedy am 21.02.2013, 14:14 Uhr
 
So einfach ist das nicht, wenn du zurück in die EZ willst. Auch der TZ-Vertrag während der EZ ist ein Arbeitsvertrag und fällt unter die gesetzlichen bzw. vereinbarten Regeln. D.h. von heute auf morgen zurück in die EZ geht nicht. Der auf die EZ befristete Vertrag muss ordnungsgemäß gekündigt werden (kann gerade bei einem Zeitvertrag schon mal problematisch sein). Und wenn du dann später wieder in den Job zurück willst, solltest du nicht damit rechnen, mit offenen Armen empfangen zu werden, denn durch dieses Hickhack erwirbst du nicht gerade den Ruf einer zuverlässigen Mitarbeiterin.

Gruß, Speedy

 

Re: nicht ganz... @Speedy

Antwort von dee1972 am 22.02.2013, 3:52 Uhr
 
Da muss ich jetzt noch mal nachfragen:

Was genau meinst du mit "der auf die Elternzeit befristete Vertrag..."?

In meinem Fall gab es z.B. keinen neuen Vertrag. Bin festangestellt, viele Jahre in der Firma. Hatte 3 Jahre Elternzeit angezeigt und angekündigt,dass ich nach dem 1. Geb. in TZ zurückkehren will.

Nachdem es anfänglich massive Probleme mit den Schichtzeiten bzw. sehr kurzfristigen Dienstplanänderungen gab, hab ich mich sowohl bei Frau Bader als auch bei einem RA erkundigt. Beide meinten: die Rückkehr in die 100%ige Elternzeit bedürfe keinerlei Fristen und wäre sofort und ohne Zustimmung des AG möglich.

Bei mir wurde dieser drastische Schritt dann zum Glück nicht nötig, aber kopfmässig ist mir das Wissen, dass ich meinem AG nicht auf Gedeih und Verderb ausgeliefert bin, sehr hilfreich ;)

LG D.

 

Re: nicht ganz... @Speedy

Antwort von speedy am 22.02.2013, 13:41 Uhr
 
Hi,
formal ist es so, dass der normale Arbeitsvertrag für die Dauer der EZ ruht, d.h. alle gegenseitigen Rechte und Pflichten sind ausgesetzt und laufen automatisch bei Ende der EZ weiter wie vor der EZ. Grundsätzlich ist die Elternzeit als erwerbslose Elternzeit ausgestaltet.

Eine jede Tätigkeit innerhalb der EZ ist somit eine eigenständige Vereinbarung mit dem AG. Bei manchen explizit als Zusatzvereinbarung oder auch als separater Vertrag schriftlich festgehalten, bei anderen nur als mdl. Vereinbarung aber mit denselben Konsequenzen. Inhalt dieser Vereinbarung ist eine zeitlich auf das Ende der EZ (oder ggf. kürzer, je nach Vereinbarung) befristete Tätigkeit mit einem Umfang von x Stunden/Woche. Das ist dann ein ganz normaler Arbeitsvertrag, für den die gesetzlichen Regelungen gelten, also auch die Kündigung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn explizit z.B. eine jederzeitige fristlose Kündigungsmöglichkeit für dich vorgesehen ist.

Eine weitere Möglichkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 6 BEEG: Innerhalb der EZ darf man 2x seinen Tätigkeitsumfang reduzieren, d.h. auch auf 0. Hier gilt allerdings die Ankündigungszeit aus § 15 Abs. 7 Nr. 5 BEEG von 7 Wochen. Also auch hier keine fristlose Rückkehr in die EZ.

Gruß, Speedy

 

Re: nicht ganz... @Speedy

Antwort von dee1972 am 22.02.2013, 14:13 Uhr
 
Vielen lieben Dank für die ausführlichen Infos.

Vielleicht sollte man Frau Bader mal informieren, dass sie somit schon mehrfach falsche Infos gegeben hat?

Dann bin ich ja doppelt froh, dass sich meine Dienstplanprobleme so glimpflich lösen liessen. Auch der Reduzierung von 30 auf 25 Wochenstunden hatte mein AG mit nur 2 Wochen Vorlaufzeit zugestimmt (dies dann wohl aber eher aus Unwissenheit ;)

LG D.

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