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Geschrieben von Sille74 am 24.07.2017, 14:41 Uhr

Nein, die Frage war doch nicht blöd!

Strafrechtlich ruht die Verjährung z.B. bei sexuellem Missbrauch von Kindern oder bei Misshandlung von Schutzbefohlenen bis die Opfer 30 Jahre alt sind. Das bedeutet m.E. in der Praxis, dass die Tat eben auch dann noch strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn das Opfer sie erst mit 32 Jahren anzeigt, auch wenn die Tat schon vor 25 Jahren begangen bzw. beendet wurde, also gem. dem "normalen" Geundsatz aus $ 78a StGB bereits längst verjährt wäre.

Im Zivilrecht, also wo es um Ansprüche des Opfers gegen den Täter geht, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Körperverletzungen etc. 30 Jahre ($ 197 Nr. 1 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt normalerweise gem. $ 199 Abs. 1 BGB, also mit Entstehung der Ansprüche und Kenntnis der Umstände und des Schuldners. Für Körperverletzungen ist allerdings gem. $199 Abs. 2 BGB allein die Begehung der Handlung maßgeblich, was den zeitlichen Spielraum etwas einschränkt, wenn z.B. der Täter erst nach Jahren ermittelt werden kann. Ob $ 199 Abs. 2 BGB auch analog für Ansprüche wg. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gilt oder ob dirse Variante absichtlich da nicht explizit erwähnt wird, weiß ich nicht. Im letzteren Fall kann es dann tatsächlich sein, dass auch einr Person, die mit 10 missbraucht wurde, dies aber nachweislich aus ihrem Gedächtnis verdrängt hat und sich erst wieder nach einer Therapie, die sie mit 55 gemacht hat, erinnert, Ansprüche gelzend machen kann. Auf jeden Fall wird aber die Verjährung bei sexuellem Missbrauch gehemmt bis das Opfer 21 Jahre alt ist oder aus einer evtl. häuslichen Gemeinschaft auszieht ($208 BGB). Hemmung heißt, dass diese Zeit nicht zur Verjährungszeit zählt. De facto fängt also die Verjährung bei sexuellem Missbrauch erst dann an zu laufen, wenn das Opfer 21 ist oder zuhause ausgezogen ist. D.h., das Opfer kann auch mit 45 noch Ansprüche geltend machen, auch wenn es mit 12 missbraucht wurde und von Tat und Täter weiß.

Ich hoffe, ich habe alles halbwegs verständlich und auch richtig erklärt (in dem Fall mag es vielleicht jemand anderes Berufeneres richtig stellen).

Ich finde es auch nicht pietätlos, über so etwas wie Verjährung in dem Zusammenhang zu sprechen, weil es ja wichtig ist hins. Strafverfolgung und Ansprucherhebung ist, was wiederum wicjtig sein kann für die Verarbeitung, also, dass der Täter zur Berantwortung gezogen wird und werden kann.

 
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