Geschrieben von caryopteris am 22.07.2017, 19:42 Uhr |
Suche Jemanden, der 1966 zur Kindererholungskur in Dausenau an der Lahn war.
Ich war (wahrscheinlich im Sommer) 1966 mit meiner Schwester Christel im Kinderheim Waldesruh in Dausenau zur Kur. Meine Schwester war 6 und ich 3 Jahre alt. Da meine Schwester nicht mit mir darüber reden will, und ich mein Trauma aufarbeiten möchte suche ich jemanden, der mir dabei weiterhelfen kann. Ich kann mich zwar an einiges erinnern, aber vieles bleibt mir verschlossen. Es wäre hilfreich mit jemandem darüber reden zu können.
Gruß Birgit
Schon wieder :o/
Antwort von IngeA am 22.07.2017, 20:21 Uhr
Versuch es mal mit einem guten Therapeuten. Der Rat ist nicht neu aber immer noch gut.
LG Inge
Re: Suche Jemanden, der 1966 zur Kindererholungskur in Dausenau an der Lahn war.
Antwort von Christine70 am 22.07.2017, 23:26 Uhr
Ich wäre ganz vorsichtig, bei google findet man deinen Beitrag sofort auf der ersten Seite!
... Das Heim existiert nach wie vor und ich habe keinen einzigen negativen Beitrag dazu gelesen. Im Gegenteil
Wenn du auf Kindesmisshandlung oder Mißbrauch rauswillst, ist das sowieso verjährt, dann such dir endlich einen guten Therapeuten.
Re: Suche Jemanden, der 1966 zur Kindererholungskur in Dausenau an der Lahn war.
Antwort von Helene34 am 22.07.2017, 23:43 Uhr
Ich wünsche Dir bei deiner Suche viel Glück.
Re: Suche Jemanden, der 1966 zur Kindererholungskur in Dausenau an der Lahn war.
Antwort von kanja am 23.07.2017, 13:40 Uhr
Die meisten user hier waren 1966 noch nicht mal geboren.
Re:über ewas willst du reden?
Antwort von linghoppe. am 23.07.2017, 19:47 Uhr
die Erinnerung ist bei der Verschlossen , wo keine Erinnerung ist , musst du
auch nicht grübeln und aufwühlen , wenn es etwas ist was du nicht vergessen
sollst, dann hättest du die Erinnerung noch.
Also wozu du da jetz etwas wissen willst was dein Kopf verschlissen hat
verstehe ich echt nicht.
Re:über ewas willst du reden?
Antwort von darfichauch am 23.07.2017, 19:51 Uhr
ich würde auch nicht Forschen, die Erinnerung sind weg , sei Froh darüber
sonst zerbrichst du noch , wenn wirklich was war.
Re: Suche Jemanden, der 1966 zur Kindererholungskur in Dausenau an der Lahn war.
Antwort von Bobby Mc Gee am 23.07.2017, 19:54 Uhr
Hallo
Wenn Du ein Trauma erlebt hast, ist die Verdrängung ein Schutz.
Wenn Du die Verdrängung auf eigene Faust und ohne Therapeuten auflösen willst, kann das nach hinten los gehen.
Ich würde mir einen guten Psychotherapeuten suchen. Und dann deine Traumata vorsichtig und mit Unterstützung aufarbeiten. Mit fremden Leuten Verdrängungen aufzuarbeiten kann ungut sein.
Pass auf dich auf!
Ich wünsche dir alles Gute!
Verjährung, ist das wirklich so?
Antwort von EarlyBird am 24.07.2017, 8:25 Uhr
Ich meine das ernst - mit der Verjährung?
Angenommen die geschädigte Person z.B. bei Verstoß gegen sexuelle Selbstbestimmung (30 Jahre Verjährungsfrist?) wird sich aufgrund von Verdrängung erst viel später z.B. mithilfe von Therapie bewusst das man derartiges erlebt hat, weil man zum Tatzeitpunkt z.B. erst 5 Jahre alt war.
Beginnt dann die Verjährungsfrist nicht erst dann bei "Wiedererkenntnis"? Oder spielt tatsächlich nur der Tatzeitpunkt eine Rolle?
Ich weiß es nicht, daher frage ich....
Re: Verjährung, ist das wirklich so?
Antwort von Bobby Mc Gee am 24.07.2017, 8:29 Uhr
Leider ist das so. Wie die Fristen sind weiß ich nicht. Aber solche Taten wie Mißbrauch verjähren.
Re: Verjährung, ist das wirklich so?
Antwort von EarlyBird am 24.07.2017, 9:07 Uhr
Das sie verjähren ist mir schon klar, mir gehts nur um die Frage ab wann und ab wann die Frist beginnt..
Re: Verjährung, ist das wirklich so?
Antwort von Bobby Mc Gee am 24.07.2017, 9:35 Uhr
Das ist jetzt leider ein Thema, das mir sehr nahe geht. Ich habe mich gerade schlau gemacht. Die Schwere der Tat ist ausschlaggebend. Also sexueller Missbrauch Schutzbefohlener ohne Eindringen nach fünf Jahren. Sexueller Mißbrauch der schwere körperliche und seelische Schäden nach sich zieht zwanzig Jahre.
So. Das ist tatsächlich ein Thema bei dem man mir raten könnte mich nicht damit zu befassen. Also würde ich dazu jetzt nichts mehr schreiben.
Nur so viel :die Strafen sind, selbst wenn die Tat nicht verjährt ist, mm nach viel zu gering.
Liebe Grüße
die Traumata verjähren nie
Antwort von Steffi528 am 24.07.2017, 9:49 Uhr
Nur wenn es so schlimm ist, sollte die AP sich in psychiatrische Behandlung begeben. Ach, davon schreibe ich auch schon geführt Jahrzehnte..
Re: Verjährung, ist das wirklich so?
Antwort von Sille74 am 24.07.2017, 10:34 Uhr
Ein Blick ins Gesetz ... ;-))
"Normalerweise" beginnt die Verjährung, wenn die Tat beendet ist ($ 78a StGB). Bei bestimmten Straftaten wie z.B. dem sexuellen Missbrauch eines Kindes oder auch Misshandlung ruht die Verjährung, bis das Opfer 30 Jahre alt ist ($ 78b Abs. 1 StGB). Um solche Straftaten dürfte es hier ja gehen. Dennoch ist aber mit Sicherheit im Fall der AP bereits Verjährung eingetreten, da sie nach ihren eigenen Zeitangaben ja vereits 1990 30 Jahre alt war ...
Re: Verjährung, ist das wirklich so?
Antwort von EarlyBird am 24.07.2017, 11:40 Uhr
Ich hatte einen Blick ins "Gesetz" geworfen, daher frage ich ja
Recheriert habe ich jetzt nicht mit großen Mühen, aber ich habe z.B. das hier gefunden
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__197.html
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, (da habe ich nocht weiter recheriert "bzgl anders bestimmt")
1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
.....
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Verjährung_(Deutschland)
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 BGB) Bearbeiten
"Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB)."[3]
Der Beginn der regelmäßigen Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB wird im Einzelnen bestimmt durch:
(1) den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB);
(2) Verschieben des Fristbeginns auf das Ende des entsprechenden Jahres ("Ultimoregelung") (§ 199 Abs. 1 Hs.1 BGB);
(3) den Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) (so genannte „subjektive Verjährung“);
(4) Zumutbarkeit der Klageerhebung (ungeschriebene Voraussetzung)
Absatz 3...
=> neulich war doch ein Thread in welchem eine Userin schrieb das sie Angst vor ihrer Vergangenheit hat, da sie sich nicnt mehr erinnert und fürchtet verdrängt zu haben. Daher kam ich drauf. Sorry wenn die Frage blöd war und ich keine Lust zum recherieren hatte.
Schönen Tag noch
Re: Suche Jemanden, der 1966 zur Kindererholungskur in Dausenau an der Lahn war.
Antwort von kaempferin am 24.07.2017, 12:07 Uhr
Hallo Birgit,
nein, ich selber war nicht dort (also in diesem Heim), aber Dein Beitrag hat mich nun wirklich NEUGIERIG(!) gemacht, denn mich würde es doch SEHR interessieren, was Ihr dort (Deine Schwester und Du) SOOO SCHLIMMES erlebt habt, dass Du/Ihr dadurch sogar ein Trauma bekommen hast/habt.
Und ich schließe mich meinen Vorschreiber/innen an - WORÜBER GENAU willst Du reden? Und auch da pflichte ich meinen Vorschreiber/innen bei - ich würde mir hierfür einen (GUTEN!) Therapeuten suchen.
Aber nun erzähle doch mal - WAS war denn in diesem Heim so SCHRECKLICH?
Gruß
ok, danke hab was darüber gefunden.
Antwort von EarlyBird am 24.07.2017, 12:26 Uhr
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/verjaehrung-sexueller-missbrauch-schmerzensgeld-strafrecht/
Liebe Grüße
Re: Suche Jemanden, der 1966 zur Kindererholungskur in Dausenau an der Lahn war.
Antwort von kati1976 am 24.07.2017, 12:32 Uhr
Ich weiß nicht was passiert sein soll aber ich kann mir aber gut vorstellen das es 1966 nicht alles so toll und rosig war.
Nein, die Frage war doch nicht blöd!
Antwort von Sille74 am 24.07.2017, 12:44 Uhr
Das war doch nicht als Kritik gemeint, sondern nur als Hinweis, dass es tatsächlich eine gesetzliche Regelung gibt. Und das mit dem Blick ins Gesetz ist so ein mit Augenzwinkern, daher ja auch der Smiley, dahingesagter Satz ("Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein").
Genau aus Deinen Überlegungen heraus gibt es ja das mit dem Ruhen der Verjährung in bestimmten Fällen bis das Opfer 30 Jahre alt. Das ist die Regelung im Strafrecht.
Das, was Du gefunden hast, sind Verjährungsregeln im &7;ivilrecht, wo es nicht um die strafrechtliche Berfolgung des Täters durch den Staat geht, sondern um privatrechtöiche (Schadensersatz)Ansprüche des Opfers gegen den Täter. Bei Ansprüchen, mit denen es wir hier zu tun haben dürften, ist für den Verjährungsbeginn $ 199 Abs. 2 BGB maßgeblich würde ich sagen. Um aber genau dem von Dir angesprochenen Problem Rechnung zu tragen, gibt es auch hier eine Refelung, die die Berjährung hemmt, nämloch in $ 208 BGB.
LG,
Sille
Das habe ich auch gedacht.
Antwort von Sille74 am 24.07.2017, 13:17 Uhr
Aber pb das hier die geeignete Plattform ist, Leidensfenossen zu finden?
Da gibt's doch bestimmt schon eigene Foren ...
Re: Nein, die Frage war doch nicht blöd!
Antwort von EarlyBird am 24.07.2017, 13:22 Uhr
Danke für die Infos, hatte das nicht persönlich genommen - ich tue mir nur immer sehr schwer Paragraphen, Juristendeutsch etc. richtig zu verstehen. Ist nunmal nicht meine Stärke :-/ Daher scheue ich mich vor eigenen Recherchen und frage lieber mal nach.
Ja das mit dem zivil- und dem stafrechtlichen Teil hatte ich auch herausgelesen, wobei sich die Antwort von "weiß nicht mehr wer" bzgl "Verjährung" ja allgemein bezog und ich daher keinen Unterschied machte + es für Geschädigte/Opfer ja auch wichtig ist über beides bescheid zu wissen - wie ich finde.
Ich hatte es auch so verstanden das die Verjährungsfrist nicht bis zum 30 LJ ruhen kann, sondern die zivilrechtliche Verjährungsfrist ab Fristbeginn je nach schwere der Tat bis zu 30 Jahre laufen kann.
Strafrechtlich ruht sie bis zum 21 LJ und beginnt erst dann oder sogar erst noch später wenn. ein Abhängigkeitsverhältnis besteht z.B. wenn man noch zu Hause (=> Täter) wohnt.
Insofern die neue zivilrechtliche Regelung für frühere Opfer auch zählen sollte, stellt sich in meinem Kopf folgende Rechnung. Bspl:
die AP war z.B. 1966 - z.B. 5 Jahre alt
In tnerapeutischer Behandlung kamen ihr erste Erinnerungen wieder hoch z.B. mit 25 Jahren => 1991
Beginn der zivilrechtlichen Verjährungsfrist (1991?) max 30 Jahre Laufzeit => 2021.
Dann wäre doch die Berjährungsfrist nicht zwingend abgelaufen oder? Auch wenn es sehr wahrscheinlich ist, sehe ich da in meiner Rechnung einen Puffer. vielleicht habe ich das aber auch falsch verstanden.
Ich möchte auch nicht pietätlos sein, das hier in diesem Thread zu diskutieren, aber ich fände es auch nicht richtig einfach nur aus der Annahme heraus zu sagen: "ist eh zu spät, du kannst eh nichts mehr (juristisches) machen". insofern es nicht tatsächlich stimmt.
Ich dachte da auch an Komapatienten, die nach ettlichen Jahren erwachen und ggf. erst dann in der Lage dazu wären.
Naja, ich muss jetzt los, danke für die infos :)
Lg
Re: Das habe ich auch gedacht.
Antwort von kati1976 am 24.07.2017, 14:33 Uhr
Ich denke nicht das hier das geeignet Forum dafür ist.
Re: Nein, die Frage war doch nicht blöd!
Antwort von Sille74 am 24.07.2017, 14:41 Uhr
Strafrechtlich ruht die Verjährung z.B. bei sexuellem Missbrauch von Kindern oder bei Misshandlung von Schutzbefohlenen bis die Opfer 30 Jahre alt sind. Das bedeutet m.E. in der Praxis, dass die Tat eben auch dann noch strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn das Opfer sie erst mit 32 Jahren anzeigt, auch wenn die Tat schon vor 25 Jahren begangen bzw. beendet wurde, also gem. dem "normalen" Geundsatz aus $ 78a StGB bereits längst verjährt wäre.
Im Zivilrecht, also wo es um Ansprüche des Opfers gegen den Täter geht, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Körperverletzungen etc. 30 Jahre ($ 197 Nr. 1 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt normalerweise gem. $ 199 Abs. 1 BGB, also mit Entstehung der Ansprüche und Kenntnis der Umstände und des Schuldners. Für Körperverletzungen ist allerdings gem. $199 Abs. 2 BGB allein die Begehung der Handlung maßgeblich, was den zeitlichen Spielraum etwas einschränkt, wenn z.B. der Täter erst nach Jahren ermittelt werden kann. Ob $ 199 Abs. 2 BGB auch analog für Ansprüche wg. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gilt oder ob dirse Variante absichtlich da nicht explizit erwähnt wird, weiß ich nicht. Im letzteren Fall kann es dann tatsächlich sein, dass auch einr Person, die mit 10 missbraucht wurde, dies aber nachweislich aus ihrem Gedächtnis verdrängt hat und sich erst wieder nach einer Therapie, die sie mit 55 gemacht hat, erinnert, Ansprüche gelzend machen kann. Auf jeden Fall wird aber die Verjährung bei sexuellem Missbrauch gehemmt bis das Opfer 21 Jahre alt ist oder aus einer evtl. häuslichen Gemeinschaft auszieht ($208 BGB). Hemmung heißt, dass diese Zeit nicht zur Verjährungszeit zählt. De facto fängt also die Verjährung bei sexuellem Missbrauch erst dann an zu laufen, wenn das Opfer 21 ist oder zuhause ausgezogen ist. D.h., das Opfer kann auch mit 45 noch Ansprüche geltend machen, auch wenn es mit 12 missbraucht wurde und von Tat und Täter weiß.
Ich hoffe, ich habe alles halbwegs verständlich und auch richtig erklärt (in dem Fall mag es vielleicht jemand anderes Berufeneres richtig stellen).
Ich finde es auch nicht pietätlos, über so etwas wie Verjährung in dem Zusammenhang zu sprechen, weil es ja wichtig ist hins. Strafverfolgung und Ansprucherhebung ist, was wiederum wicjtig sein kann für die Verarbeitung, also, dass der Täter zur Berantwortung gezogen wird und werden kann.
Aktuell Regensburger Domspatzen
Antwort von Christine70 am 24.07.2017, 15:07 Uhr
Der Mißbrauch und die Misshandlungen fanden zwischen 1945 und 1992 statt, allerdings sind alle Vorfälle leider verjährt und man fragt sich, wieso die Betroffenen so lange geschwiegen haben.
Ich bin auch betroffen, deshalb nimmt mich das so mit :( Gut finde ich die Verjährung auch nicht.
Re: Suche Jemanden, der 1966 zur Kindererholungskur in Dausenau an der Lahn war.
Antwort von und am 24.07.2017, 15:09 Uhr
Ich denke nicht, dass sie das hier breittreten will. Sonst würde sie ja nicht jemanden zum Austausch suchen.
Solche Beiträge gab es hier schon oft..
Antwort von Christine70 am 24.07.2017, 15:20 Uhr
immer andere Nicks, immer andere Heime, aber meist der gleiche Text bzw. der gleiche Inhalt.
Und immer war es so, daß sie sich nicht mehr gemeldet hat.
Stimmt. Zu,indest einmal soll es sich doch um ein Heim im Schwarzwald ...
Antwort von Sille74 am 24.07.2017, 15:35 Uhr
... gehandelt haben.
Frage mich, was dahinter steckt ...
Re: Suche Jemanden, der 1966 zur Kindererholungskur in Dausenau an der Lahn war.
Antwort von Antje04 am 24.07.2017, 15:40 Uhr
Noch SENSATIONSGIERIGER konntest Du Dein Anliegen nicht formulieren? Es war wohl SCHRECKLICH genug, dass die Person ein TRAUMA davongetragen hat. Und das wird sie garantiert nicht vor irgendwelchen NEUGIERIGEN(!) Menschen breittreten.
Wie aufdringlich ein Posting doch wird, wenn man so viele Worte groß schreibt...
antje04
Antwort von DecafLofat am 24.07.2017, 16:12 Uhr
ich würde der AP tatsächlich auch empfehlen, sich u U mit einer Begleitperson (die dies evtl als Beruf macht, Mediator oä) an das Heim direkt zu wenden. Womöglich weiß das Heim von solchen Vorfällen und arbeitet diese professionell auf.
Jedoch: Nicht alleine hinwenden.
Re: Stimmt. Zu,indest einmal soll es sich doch um ein Heim im Schwarzwald ...
Antwort von Christine70 am 24.07.2017, 16:46 Uhr
Einmal war es der Nick "schwarzwald"
Aber immer ging es um die selbe Geschichte. Die Jahreszahlen gehen von 1966 bis 1972 etwa. Ich finde es komisch.
Re: Nein, die Frage war doch nicht blöd!
Antwort von EarlyBird am 24.07.2017, 17:47 Uhr
Okay Danke, dann habe ich da einen Wurm reingebracht, falsch gelesen, falsch verstanden
Re: Aktuell Regensburger Domspatzen
Antwort von EarlyBird am 24.07.2017, 17:47 Uhr
Okay, dann ist die Sache ja wirklich klar. Ich finde diese Verjährungsgeschichte auch ganz schlimm :-/
Re: antje04
Antwort von kaempferin am 24.07.2017, 22:41 Uhr
Was soll denn das und was willst DU jetzt von mir?! - Nun mach' aber wirklich mal halblang!
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