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Geschrieben von Steffi528 am 27.03.2015, 17:27 Uhr

Ärztliche Schweigepflicht vs. Verantwortung

Ich kann da nichts von einer ärztlichen Offenbarungspflicht (!!) lesen


§ 34
Rechtfertigender Notstand
.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Zum Glück auch, sonst würde auch niemand mehr Mediziner bzw. Psychologe / Psychiater werden wollen.

 
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