Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von marion, 27. SSW am 02.12.2003, 17:15 Uhr

So ein Schwachsinn!

Natürlich können die auf dem Sozialamt einen Betreuungsunterhalt ausrechnen, die müssen halt nur WOLLEN... Sag denen, die sollen ihre Düsseldorfer Tabelle aufschlagen und gut... - irgendeine Stelle muss es doch auch dort geben, die UH berechnet. Also gut, ich arbeite seit 6 Jahren nimmer aufm Sozialamt, aber zu MEINER Zeit hat man das noch gemacht und auch schon Betreuungsunterhalt festgesetzt. Oft war das nur ein Problem, dass es nix festzusetzen gab, weil kein Geld zu verteilen war :-( - sprich: Vater dann oft selber SH-Empfänger war oder so.

Aus der DD-Tabelle:
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB




1.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.250 EUR (einschließlich 440 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindesten 950 EUR (einschließlich 330 EUR Warmmiete).

2.
Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel aber mindestens 730 EUR, bei Erwerbstätigkeit 840 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.000 EUR.

Zu finden: http://www.agiburg.de/ag_dtan.htm

Habe gerade noch mit meiner Kollegin geredet, die sagt: sowohl das Jugendamt als auch das Sozialamt sollten in der Lage sein den Betreuungsunterhalt auszurechnen. Am ehesten aber sei das Jugendamt in diesem Falle zuständig, weil sie ja eh den UH für das Kind berechnen müßten und es da kein so grandioser Aufwand wäre den Betreuungs-UH mitzuberechnen.

LG
Marion

 
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