Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von connie01, 36. SSW am 02.12.2003, 16:50 Uhr

Betreuungsunterhalt

hallo miteinander,

wer kann mir weiterhelfen bezüglich Betreuungsunterhalt? Ich kenne die Voraussetzungen und der Kindsvater möchte auch gerne zahlen. Wo kann ich mir die Höhe des monatlichen BU ausrechnen lassen? Das Jugendamt sagt es sei dafür nicht zuständig, das Sozialamt weiß nicht einmal was BU ist! Der Rat von dort: Anwalt einschalten. Wozu? Wir möchten nur den monatlichen Betrag ausgerechnet haben. Hinzufügen muss ich noch, dass wir nicht verheiratet sind und getrennt leben. Wohnort ist in Baden-Württemberg. Bin für alle Infos dankbar!

 
4 Antworten:

So ein Schwachsinn!

Antwort von marion, 27. SSW am 02.12.2003, 17:15 Uhr

Natürlich können die auf dem Sozialamt einen Betreuungsunterhalt ausrechnen, die müssen halt nur WOLLEN... Sag denen, die sollen ihre Düsseldorfer Tabelle aufschlagen und gut... - irgendeine Stelle muss es doch auch dort geben, die UH berechnet. Also gut, ich arbeite seit 6 Jahren nimmer aufm Sozialamt, aber zu MEINER Zeit hat man das noch gemacht und auch schon Betreuungsunterhalt festgesetzt. Oft war das nur ein Problem, dass es nix festzusetzen gab, weil kein Geld zu verteilen war :-( - sprich: Vater dann oft selber SH-Empfänger war oder so.

Aus der DD-Tabelle:
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB




1.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.250 EUR (einschließlich 440 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindesten 950 EUR (einschließlich 330 EUR Warmmiete).

2.
Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel aber mindestens 730 EUR, bei Erwerbstätigkeit 840 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.000 EUR.

Zu finden: http://www.agiburg.de/ag_dtan.htm

Habe gerade noch mit meiner Kollegin geredet, die sagt: sowohl das Jugendamt als auch das Sozialamt sollten in der Lage sein den Betreuungsunterhalt auszurechnen. Am ehesten aber sei das Jugendamt in diesem Falle zuständig, weil sie ja eh den UH für das Kind berechnen müßten und es da kein so grandioser Aufwand wäre den Betreuungs-UH mitzuberechnen.

LG
Marion

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Re: So ein Schwachsinn!

Antwort von connie01 am 02.12.2003, 17:28 Uhr

Hallo Marion,
vielen Dank für deine Info. Habe so etwas schon vermutet. Da sich das Jugendamt aber nun einmal querstellt (sie seien nur für Kinderunterhalt zuständig nicht für Betreuungsunterhalt für die Mutter), gibt es noch eine andere Lösung? Irgendwelche Tabellen o.ä.? Die Düsseldorfer Tabelle gibt darüber keine Auskunft. Meinst du, ich erhalte die Auskunft auch bei einem Jugendamt einer anderen Stadt? Vielleicht sind die kooperativer?
Für deine erneute Hilfe schon einmal vielen Dank im Voraus.
Grüßle Connie

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Doch...

Antwort von marion, 27. SSW am 02.12.2003, 17:44 Uhr

...die DD Tabelle gibt darüber schon Auskunft: da steht das unten drin mit dem Verwandtenunterhalt und UH nach §1615 I BGB - Bedarf der Mutter und des Vaters eines unehelichen Kindes.

§1615 I sagt folgendes:

§ 1615l
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

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Re: Betreuungsunterhalt

Antwort von berita am 02.12.2003, 18:45 Uhr

Hallo,

wenn ihr euch einig seid, macht doch einfach einen Betrag aus, mit dem gut klarkommst. Als Anhaltspunkt wuerde ich vielleicht dein altes Nettogehalt waehlen, wenn ihn das nicht in den Ruin treibt :-) Solche Gesetzesvorgaben sind doch nur dazu da, wenn man(n) nicht zahlen will.

LG
Berit

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