Schwanger - wer noch?

Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von lennyju am 04.08.2008, 6:53 Uhr

Brauche dringend Euren Rat wegen Morgen

habe da was rausgegoogelt

Ihre Rechte in Schwangerschaft und Elternzeit

Durch Schwangerschaft oder Elternzeit wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert, sondern läuft zum vereinbarten Zeitpunkt aus. Der Kündigungsschutz für diese Zeit greift hier nicht. Denn es erfolgt keine Kündigung, lediglich eine Beendigung des Vertrages. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, den Arbeitsplatz nach der Elternzeit zurück zu geben. Allerdings kann der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis mit der Schwangeren nicht durch eine Kündigung vorzeitig auflösen, sondern muss die werdende Mutter bis zum Vertragsende weiter beschäftigen.

Eine Ausnahme gibt es aber: Wenn mehrere Frauen gleichzeitig mit einem befristeten Arbeitsvertrag eingestellt wurden, und alle erhielten nach dessen Auslaufen eine unbefristete Anstellung, nur eine nicht, die inzwischen schwanger geworden war, verstößt das gegen das Recht auf Gleichbehandlung. Das Arbeitsgericht Bochum (AZ: 2 Ca 2552/90) entschied in einem solchen Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der Schwangeren nicht beendet werden durfte. Sie erhielt Schadensersatz und blieb bis zum Beginn der Mutterschutzfrist weiter angestellt. Eine Weiterbeschäftigung über die Mutterschutzfrist hinaus oder gar ein unbefristeter Arbeitsvertrag wurde allerdings nicht erreicht.

Spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages sollte sich der Arbeitnehmer erkundigen, ob das Unternehmen daran interessiert ist, mit ihm einen unbefristeten Vertrag abzuschließen. Kommt so ein Vertrag nicht zu Stande, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich sofort beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Sonst riskiert er, dass das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld um etwa ein Viertel kürzt.

Eine schwangere Arbeitnehmerin wird damit rechnen müssen, dass ihr Arbeitgeber einen befristeten Vertrag nicht in einen unbefristeten umwandelt. Auch in diesem Fall gilt: Eine Meldung beim Arbeitsamt muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages erfolgen. Die Frau bekommt Arbeitslosengeld bis zum Beginn der Mutterschutzfrist, wenn ein entsprechender Anspruch besteht. Während der Schutzfrist bekommt sie die gleiche Summe, bezahlt aber von der Krankenkasse, wenn sie gesetzlich krankenversichert ist.

 
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