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von Susi0103  am 26.04.2011, 18:12 Uhr

revidiere

Nach § 1685 BGB haben sie ein Umgangsrecht tatsächlich wohl nur dann:

Ein Recht der Großeltern auf Umgang, d. h. die Enkel regelmäßig zu sehen, besteht nur dann, wenn es zwischen Großeltern und Enkel eine enge Bindung, die über das normale Maß der Bindung zwischen Enkeln und Großeltern hinaus geht, besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn beide Eltern berufstätig sind und die Großeltern die Kinder in der Woche regelmäßig versorgen.

Quelle: http://www.lawyers-poppe.de/publikationen_details.php?Kunde=405&Modul=13&Art=0&ID=303&GID=118

Aber die Urteile scheinen von Gericht zu Gericht unterschiedlich auszufallen, daher würde ICH als Oma es zumindest versuchen...

Lg, Susy

 
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