Geschrieben von Ron80 am 24.09.2022, 17:43 Uhr |
Kann der Spender zu Unterhalt verurteilt werden
Es geht um ein paar mit Kinderwunsch ,das auf mich zukommen ist da wir uns schon sehr lange kennen ,ob ich ihnen helfen könnte ,in vorm einer Spende. Wie ist das gesetzliche geregelt darf ich das überhaupt ? Muss ich für das Kind aufkommen? Wird bei sowas ein Vertrag gemacht ?
Re: Kann der Spender zu Unterhalt verurteilt werden
Antwort von Happygirl100 am 25.09.2022, 9:59 Uhr
Hallo,
Ich bin momentan schwanger mit einer Samenspende. Mein Mann und ich hatten aber keinen privaten Spender sonder über die Samenbank der Kiwuklinik. Obwohl wir verheiratet sind, mussten wir zum Notar damit mein Mann der gesetzliche Vater ist und der Spender von allen Rechten und Pflichten entbunden wird. Also wir können den Spender nicht auf Unterhalt verklagen bzw. Hat der Spender auch kein Recht zu erfahren ob es von ihm Kinder gibt. So ein Notarvertrag wäre für dich als privater Spender sehr sehr wichtig.
Re: Kann der Spender zu Unterhalt verurteilt werden
Antwort von Herbstblatt am 25.09.2022, 11:22 Uhr
Ist das wirklich so? Ich habe gelesen, dass das Kind mit 18 das Recht hat zum Spender Kontakt aufzunehmen. Daher sind ja auch keine anonymen Spenden mehr möglich.
Re: Kann der Spender zu Unterhalt verurteilt werden
Antwort von Lizzlie am 25.09.2022, 14:35 Uhr
Nein, du kannst nicht auf Unterhalt verklagt werden. Du musst das natürlich notariell beglaubigen lassen. Du bist lediglich der Spender und hast keine Verpflichtungen.
Normalerweise hat das Kind aber ein Anrecht darauf zu erfahren, wer der Spender ist. Wenn es seinen offiziellen Weg geht.
Ansonsten ist der Partner, der Vater oder die Mutter. Mit allen Pflichten und Rechten. Gesetzlich kommt der Partner für das Kind auf.
Re: Kann der Spender zu Unterhalt verurteilt werden
Antwort von Happygirl100 am 25.09.2022, 19:09 Uhr
Bei uns in Österreich hat das Kind mit 14 die Möglichkeit die Daten vom Spender zu bekommen. Das heißt aber nicht, das der Spender dadurch Rechte und Pflichten bekommt. Der gesetzliche Vater bleibt trotzdem der Mann, der im Notariatsakt steht.
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