Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von charty am 23.09.2008, 22:36 Uhr

Kennt sich jemand mit §1666 und §1667 BGB aus? Evtl. auch Ralph!

Hallo Ihr Lieben!

Ich habe soeben einen Anruf von meinem Ex-Mann erhalten, der mich erst einmal etwas aus den Latschen hat kippen lassen. Vor 2 Wochen bekam er ein Schreiben vom Familiengericht. Hintergrund: Er hat Insolvenz beantragt und nun möchte das FG wissen, ob unsere Tochter Vermögenswerte besitzt (seine Inhaltsangabe, das Schreiben kenne ich nicht). Das Schreiben erwähnt auch §§1666 und 1667 BGB. Die Inhalte der Paragraphen habe ich nachgeschlagen, aber ich bin mir dessen Auslegung nicht wirklich sicher. Recht ist zwar mein Steckenpferd (war ein Schwerpunkt im Rahmen meines BWL-Studiums), aber nicht das Familienrecht.

Nun meine Frage: Was hat das Vermögen meiner Tochter hier für eine Bedeutung. Es geht hier um die Sicherung des Vermögens (mein Stiefvater hat ihr ein kleines Aktienpaket zur Taufe geschenkt). Wir sind beide Sorgeberechtigte. Wir können - darauf habe ich Wert gelegt - nur gemeinsam, d.h. mit beiden Unterschriften - das Geld verwalten. Das heißt ohne mich kann er gar nichts machen. Reicht das für ein FG als Sicherheit, auch mit Bestätigung der Bank oder könnte ein Antrag seinerseits helfen, dass er sich damit einverstanden erklärt, dass ich die alleinige Verfügungsgewalt über ihr Vermögen habe (wäre für ihn okay). Oder bedeutet dieser Brief, dass das Vermögen unserer Tochter für seine Verbindlichkeiten als Sicherheit dient? Das wäre eine Katastrophe! Das will er auch nicht. Schließlich ist seine Tochter ja auch noch eine seiner Gläubiger in der Insolvenz wegen rückständigem Unterhalt.

Bitte beruhigt mich. Ich sehe das Geld meiner Tochter schon schwinden wegen ihm.

Hoffe, Ihr könnt mir evtl. ein bißchen helfen oder zumindest Mut zusprechen.

Danke Euch!
Lg Claudia

 
6 Antworten:

In letzter Konsequenz wird Dir das nicht helfen...

Antwort von Ralph am 23.09.2008, 23:24 Uhr

Hallo Claudia,

meine Jura-Studium-Zeit ist leider schon seeeehr viele Jahre her, und das Unterhaltsrecht ist seitdem schon mehrmals umgemodelt worden.

Habe die beiden Paragraphen kurz überflogen, und für mich liest es sich so, daß sichergestellt werden soll/muß, daß das Vermögen des Kindes nicht mißbraucht worden IST.
Auf keinen Fall aber wird Eure Tochter in irgendeiner Form mit ihrem Vermögen für die Insolvenz ihres Vaters haftbar gemacht.
Ich lese eher folgenden - denkbaren - Fall heraus: Papa will einen Betrieb aufmachen und sich beim 5jährigen Sohnemann 50.000,- Euren leihen, die dieser vom verstorbenen Opa geerbt hat... da will u.U. das Gericht noch ein Wörterl mitreden... :-)

So wie ich es lese: Entwarnung!

Liebe Grüße
Ralph/Snoopy, der sich wieder auf sein krankenlager verzieht... :-)

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Gute Besserung und ...

Antwort von charty am 23.09.2008, 23:32 Uhr

... schade, dass wir uns zum Jahreswechsel dieses Jahr nicht kennenlernen! emfut weiß warum! Aber vielleicht mal auf einem anderen Weg!

Dank Dir erst einmal!

Kurier Dich schön aus.

Lg Claudia

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Re: Gute Besserung und ...

Antwort von Judith31 am 24.09.2008, 8:06 Uhr

Auch von mir gute Besserung an Ralph.
Ich denke auch Entwarnung. Das Insolvenz angemeldet wurde wird dem Amtsgericht ja weitergemeldet und die Müssen sich dann nachdem Vermögen der Kinder erkundigen. Deswegen wird aber nicht von einem Insolvenzverwalter die Kinder Sparkonten geplündert. Ich bekam das gleiche Schreiben wie Du, gab das "Vermögen" meiner Kinder an, sie haben einiges auf den Sparkonten... und dann kam nichts mehr... LG

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Re

Antwort von IgelMama am 24.09.2008, 8:15 Uhr

Ich habe so etwas zweimal geschickt bekommen, einmal zu Anfang meiner Inso und einmal nach Wiederheirat.Es ist eine Aufstellung des Vermögens des Kindes, was durch diese Aufstellung geschützt werden soll, so daß z.B. der Inso-TH nicht an das geschützte Vermögen des Kindes ran kann, bzw. das Kind durch eine Widerheirat der Mutter keine finanziellen Nachteile erleidet.
So wurde mir das vom Rechtshelfer des Amtsgerichts erklärt.

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Re: Re

Antwort von berita am 24.09.2008, 10:25 Uhr

Wobei bei der Vaterschaftsanerkennung damals interessanterweise gesagt wurde, dass Unterhalts- und Erbansprüche von Vater und Kind wechselseitig sind. Also irgendwann könnte das Kind auch dem Vater unterhaltspflichtig sein?? Tritt sowas erst ein, wenn es erwachsen ist oder hab ich das völlig falsch verstanden?

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Unterhaltspflicht

Antwort von +emfut+ am 24.09.2008, 10:41 Uhr

Die Unterhaltspflicht bezieht sich immer nur auf das Einkommen, nie auf das Vermögen.

Gruß,
Elisabeth.

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